Wenn Sie als Landwirt die Wärme einer Biogasanlage zum Heizen Ihres privaten Wohnhauses nutzen, gilt die Wärme als Wirtschaftsgut. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Urteil vom 12. März 2020, IV R 9/17). Zu versteuern ist diese Entnahme mit dem Marktwert.
Im vorliegenden Fall hatte ein Landwirt geklagt, der Eigentümer einer Biogasanlage mit Blockheizkraftwerk (BHKW) ist. Einen Teil der Wärme der Biogasanlage verkaufte er an seinen Cousin. Mit dem Rest heizte er das eigene Wohnhaus. Der Cousin bezahlte für die Wärme 2,521 Cent/kWh.
Das Finanzamt wollte die Entnahme für das private Wohnhaus mit 7,7 Cent/kWh versteuern. Strittig war, ob es sich bei der Wärme einer Biogasanlage um einen Gegenstand oder einen Nutzungsvorteil handelt.
Entscheidend ist der regional übliche Preis
Vor dem Bundesfinanzhof bekam der Landwirt Recht. Die Wärme, die er privat nutzt, ist ein Gegenstand. Die Entnahme eines Gegenstands erfolgt grundsätzlich zum Marktwert. Dieser entspricht beispielsweise dem üblichen Verkaufspreis an fremde Dritte, solange der hierfür gewählte Preis in der Region üblich ist.
Ausnahmsweise lassen sich auch die Herstellungskosten für die Wärme ansetzen. Da Wärme bei der Stromerzeugung aber automatisch als Abfallprodukt entsteht, ist eine Abgrenzung der hierfür entstandenen Kosten in der Realität eher schwierig.
Ecovis-Steuerberater Wolfang Vogel rät darum: „Nutzen Landwirte Wärme aus der eigenen Biogasanlage mit BHKW für private Zwecke, müssen sie sich nach den regional üblichen Wärmepreisen erkundigen. Ist das nicht möglich, können sie Werte des Statistischen Bundesamts heranziehen“.
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