Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen (Vordruck 1139) jetzt integriert
Basis für die Agrardieselrückvergütung sind die Formulare 1140 (ausführlicher Antrag) oder 1142 (verkürzter Antrag). Sie müssen bis zum 30. September abgegeben werden. Hier finden Sie die Agrardiesel-Anträge zum Ausdrucken
Bei den Anträgen, die 2017 für das Jahr 2016 abgegeben wurden, war es erstmals Pflicht, die sogenannte Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen (Formular 1139) einzureichen.
Dies hat sich zum 01.01.2018 wieder geändert: Die benötigten Informationen werden nun in den oben genannten Agrardieselanträgen mit abgefragt (im Antrag 1140 unter Punkt 4 und im Antrag 1142 dadurch, dass der Antragsteller versichert, kein Unternehmen in Schwierigkeiten zu sein).
Hier finden Sie alles zu den beihilferechtlichen Vorgaben.
Fällt 2019 weg: Nachträgliche Anzeige- und Erklärungspflicht für Steuerentlastungen
Seit April diesen Jahres fällt die elektronische Meldepflicht zu Steuerentlastungen des vorangegangenen Kalenderjahres (Formulare 1462 und 1463) weg. Ein aufwendiges und überflüssiges Verfahren, da die meisten Betriebe unter der 200.000 Euro-Schwelle lagen und sich lediglich online befreien ließen.
Die Meldepflicht galt ursprünglich ab 2017. Betriebe mussten die Erstattungen spätestens bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das der Auszahlung folgte, elektronisch übermitteln. Per Bundesratsentschluss im Mai fällt die Meldepflicht nun endgültig weg. Betriebe, die mehr als 200.000 Euro an Steuerentlastungen erhalten, sind aber nach wie vor meldepflichtig.
Sie finden das Formular, indem Sie auf folgender Seite "1139" in die Suchfunktion eingeben:
Agrardiesel und Spritverbrauch: Das Wichtigste im Überblick
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Ein besonderes Augenmerk sollte man auf die Angabe der nichtlandwirtschaftlichen Fahrzeuge legen. Hier gibt es immer wieder Probleme, wenn auf den Antragsteller zugelassene Fahrzeuge nicht aufgeführt werden. Grundsätzlich hat der Antragssteller auch alle nichtlandwirtschaftlichen Fahrzeuge, die mit Gasöl (Diesel) betrieben sind, mit anzugeben. Es ist dabei unerheblich, ob diese Fahrzeuge nur aus versicherungstechnischen Gründen auf ihn zugelassen sind. Das trifft dann beispielsweise bei den Autos der Kinder zu.
Ein Festsetzungsbescheid ergeht nur, wenn von der Berechnung des Antragstellers abgewichen werden soll. Werden die Angaben dagegen unverändert übernommen, so wird der Entlastungsbetrag grundsätzlich ohne weitere Nachricht auf das vom Antragsteller angegebene Konto überwiesen.
Der Antrag kann weiterhin in Papierform gestellt werden. Anträge, die im Rahmen der Online-Antragstellung übermittelt werden, werden jedoch mittlerweile bevorzugt bearbeitet, sodass in diesen Fällen auch die Auszahlung der Entlastungsbeträge schneller erfolgt. Die Anträge müssen bis 30. September 2018 gestellt werden. Verspätete Anträge werden vom Zoll grundsätzlich nicht berücksichtigt. Wird der Antrag elektronisch übermittelt, so muss unbedingt beachtet werden, dass der Antrag erst dann als gestellt gilt, wenn dem zuständigen Hauptzollamt zusätzlich zu den elektronisch übermittelten Antragsdaten auch der unterschriebene komprimierte Antrag zugeht.