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Agrardieselvergütung

Agrardieselantrag: Meldepflicht bald Vergangenheit?

Agrardiesel: Vereinfachung des Antragsverfahren geplant?
am Donnerstag, 21.03.2019 - 13:25

Seit dem 12. Januar 2019 müssen Landwirte beim Agrardieselantrag die Steuerentlastungen des vergangenen Kalenderjahres elektronisch übermitteln. Diese Prozedur wird möglicherweise bald vereinfacht. Das empfiehlt das Zollamt dazu.

Um die Steuern für Agrardiesel teilweise rückerstattet zu bekommen, müssen Landwirte neben dem Formular 1140 oder 1142 (vereinfachter Antrag) seit diesem Jahr die in Anspruch genommenen Steuerentlastungen des vorangegangenen Kalenderjahres elektronisch übermitteln (Formular 1462). Dies sehen die Paragraphen 4, 5 und 6 der "Energie- und Stromsteuer-Transparenzverordnung" (EnSTransVO) vor. Ein aufwendiges und für die meisten Betriebe überflüssiges Verfahren, da die Meldeschwelle bei 150.000 Euro liegt. Die Mehrheit der Betriebe erhält Rückerstattungen weit unter diesem Betrag und müsste sich lediglich online befreien lassen.

"Bis Ende nächster Woche abwarten"

Ein Sprecher des Zollamts empfiehlt daher, bis Ende der nächsten Woche (31. März), also des ersten Quartals, abzuwarten. Das Bundesministerium für Finanzen prüfe derzeit, ob Landwirte künftig von der Meldepflicht ausgenommen werden. Die Frist für die Datenübermittlung ist der 30. Juni, also gibt es einen Zeitpuffer, sollte die Meldepflicht weiterhin bestehen bleiben. Über das Erfassungsportal können Sie sich registrieren.

Versäumnis der Meldepflicht führt zu Bußgeld

Die Frist zur elektronischen Datenübermittlung der Steuerentlastungen des vergangenen Jahres ist der 30. Juni. Erfolgt diese nicht, stellt dies nach Paragraph 5 der EnSTransVO eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einem Bußgeld geahndet. Auf die Rückvergütung des Agrardiesels hat dies jedoch keinen Einfluss.

Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen bereits seit 1. Januar 2018 integriert

Bei den Anträgen, die 2017 für das Jahr 2016 abgegeben wurden, war es erstmals Pflicht, die sogenannte Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen (Formular 1139) zusätzlich zum Antrag einzureichen. 

Dies hat sich zum 01.01.2018 geändert: Die benötigten Informationen werden nun in den oben genannten Agrardieselanträgen mit abgefragt (im Antrag 1140 unter Punkt 4 und im Antrag 1142 dadurch, dass der Antragsteller versichert, kein Unternehmen in Schwierigkeiten zu sein). Die Abgabefrist der Formulare 1140 bzw. 1142 ist der 30. September.

Hier finden Sie alles zu den beihilferechtlichen Vorgaben.

Mit Material von Zoll
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