Landwirtschaftliche Betriebe müssen grundsätzlich zunächst fünf Prozent ihrer Ackerflächen als ökologische Vorrangflächen bereitstellen. Diese Flächen müssen im Umweltinteresse genutzt werden (z.B. zum Erhalt von Hecken oder als Pufferstreifen zu Gewässern). Eine landwirtschaftlich produktive Nutzung bleibt unter bestimmten Bedingungen aber zulässig. Dazu gehört zum Beispiel der Anbau von Eiweißpflanzen, die den Stickstoff im Boden binden, oder der Anbau von Zwischenfrüchten.
Die unterschiedliche ökologische Wertigkeit der verschiedenen Arten von ökologischen Vorrangflächen wird über Gewichtungsfaktoren berücksichtigt, die von der Europäischen Kommission in einem delegierten Rechtsakt festgelegt wurden. Das heißt zum Beispiel, dass eine
deutlich höhere Fläche mit Zwischenfrüchten bebaut werden muss, um diese als äquivalent zu einem Hektar nicht genutzter
ökologischer Vorrangflächen anzuerkennen.
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- Greening: Keine Fristverkürzung für Zwischenfrüchte
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