Gegen Jahresende sollte die vergangene Gewinnsituation des Betriebes in Bezug auf die Zukunft betrachtet werden. Um mögliche Ausgaben zu verringern, kann der Beitragszuschuss der landwirtschaftlichen Alterskasse beantragt werden.
Finanziell belastete Betriebe sollen dadurch beim Alterskassenbeitrag entlastet werden. Dieser lässt sich für die Versicherten um bis zu 60 Prozent senken.
Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen liefert Informationen rund um Antrag und Zuschussberechnung.
Wer erhält den Beitragszuschuss?
Wer: Erhalten können den Zuschuss versicherungspflichtige Unternehmer, mitarbeitende Familienangehörige, die nicht getrennt lebenden Ehepartner und seit 2013 auch die eingetragenen Lebenspartner.
Einkommen: Das Einkommen des landwirtschaftlichen Unternehmers darf nicht mehr als 15.500 Euro betragen. Gemeinsam mit dem Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner darf das Einkommen nicht höher als 31.000 Euro sein.
So berechnet sich der Beitragszuschuss
Abhängig vom Einkommen ist der Beitragszuschuss in 15 Schritte von je 520 Euro aufgeteilt. Bis zu einem Einkommen von 8.220 Euro für Alleinstehende beträgt der Beitragszuschuss 60 Prozent des Beitrags. So sinkt der Beitrag auf 93 statt 232 Euro monatlich. In jedem weiteren Schritt sinkt der Beitragszuschuss um vier Prozent des Beitrags (neun Euro).
Wie wird der Zuschuss beantragt?
Der Antrag kann zunächst telefonisch gestellt werden, um dann später schriftlich nachgereicht zu werden.
Zum Nachweis wird der letzte Einkommensteuerbescheid angefordert, der nicht älter als vier Jahre sein darf. Wurde der Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 des Einkommenssteuergesetzes ermittelt oder liegt kein aktueller Einkommensteuerbescheid vor, dann wird der landwirtschaftliche Gewinn auf der Grundlage von Beziehungswerten des vorvorletzten Jahres ermittelt. In diesem Fall müssen für alle weiteren Einkunftsarten Nachweise vorgelegt werden.
Wann wird der Zuschuss beantragt?
Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids gestellt, kann der Beitragszuschuss noch rückwirkend bis zu diesem Datum gezahlt werden. Bei späterer Antragstellung erst ab dem Monat der Antragstellung.
Hofübernehmer haben in ihrem ersten Jahr häufig ein Anrecht auf einen Beitragszuschuss und sollten den Antrag stellen. Es wird nur das persönliche Einkommen der Vorjahre berücksichtigt und nicht das Einkommen des Unternehmens. Dazu muss ein Einkommensteuerbescheid der letzten vier Jahre vorliegen.
Welches Einkommen zählt für den Beitragszuschuss?
- Addiert werden alle Einkünfte des Unternehmers und die seines Ehepartners.
- Einkunftsarten: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbe, aus Erwerbseinkommen, Erwerbsersatzeinkommen wie beispielsweise Renten, Eltern- und Krankengeld sowie alle weiteren Einkünfte, beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung und Einkünfte aus Kapitalvermögen.
- Bei Erwerbseinkommen aus Arbeitnehmertätigkeit wird der Arbeitnehmerpauschbetrag abgezogen, ebenso wie der Sparerpauschbetrag von den Kapitalerträgen.
Diese Punkte sollten beachtet werden
Frist einhalten: Wichtig ist, die Fristen für die Einreichung des neuen Einkommensteuerbescheides einzuhalten und Änderungen unverzüglich zu melden - zum Beispiel Änderungen des Familienstandes oder die Anzahl der mitarbeitenden Familienangehörigen.
Die aktuelle Tabelle mit den Beitragszuschüssen, eine Informationsbroschüre, Merkblätter und die Antragsunterlagen können Sie auf www.svlfg.de herunterladen oder bestellen.
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