Die Vorschrift dient dazu, für Betriebe, die weder Buchführung noch eine Einnahmen-Überschussrechnung betreiben, ein Einkommen zu ermitteln, das die Grundlage für die Gewährung des Beitragszuschusses in der Alterssicherung der Landwirte (AdL) darstellt. Als Arbeitseinkommen aus der Landwirtschaft wird bei diesen Betrieben ein korrigierter Wirtschaftswert zugrundegelegt.
Dieser korrigierte Wirtschaftswert errechnet sich aus dem jeweiligen Wirtschaftswert und einem sogenannten "Beziehungswert". Die Beziehungswerte werden auf der Basis des fünfjährigen Durchschnitts der Einkommen der Testbetriebe des Agrarberichts der Bundesregierung ermittelt und mit der beschlossenen Verordnung aktualisiert.
- EU: Einkommen der Landwirte ist gesunken (28. Juli)...
- EU: Erbrecht wird vereinfacht (29. Juli)...
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