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Die Vorschrift dient dazu, für Betriebe, die weder Buchführung noch eine Einnahmen-Überschussrechnung betreiben, ein Einkommen zu ermitteln, das die Grundlage für die Gewährung des Beitragszuschusses in der Alterssicherung der Landwirte (AdL) darstellt. Als Arbeitseinkommen aus der Landwirtschaft wird bei diesen Betrieben ein korrigierter Wirtschaftswert zugrundegelegt.
Dieser korrigierte Wirtschaftswert errechnet sich aus dem jeweiligen Wirtschaftswert und einem sogenannten "Beziehungswert". Die Beziehungswerte werden auf der Basis des fünfjährigen Durchschnitts der Einkommen der Testbetriebe des Agrarberichts der Bundesregierung ermittelt und mit der beschlossenen Verordnung aktualisiert.
- EU: Einkommen der Landwirte ist gesunken (28. Juli)...
- EU: Erbrecht wird vereinfacht (29. Juli)...
Bundeseinheitliche Beiträge in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
Zudem wird die Verordnung zur Ermittlung der nunmehr bundeseinheitlichen Beiträge in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) herangezogen. Als Bemessungsgrundlage dient in der LKV ein korrigierter Flächenwert. Dazu wird der im Wesentlichen nach dem Bodenschätzungsgesetz ermittelte Flächenwert mit Faktoren aus der jeweils aktuellen Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft multipliziert. Auf diese Weise soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Fläche berücksichtigt werden.
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