Der Gesetzgeber hat damit eine langjährige Forderung des Deutschen Bauernverbandes (DBV) vom Grundsatz her aufgegriffen. Landwirtschaftliche Haupterwerbsbetriebe, die sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befinden, haben bei Bedürftigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II).
Bisher fand hier im Bereich der Krankenversicherung eine Doppelversicherung statt, zum einen als landwirtschaftlicher Unternehmer, zum anderen als Bezieher von Arbeitslosengeld II. Verbunden damit war auch eine doppelte Beitragspflicht. Der Unternehmerbeitrag musste unabhängig von der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage vom Landwirt getragen werden. Der Beitrag aus dem Arbeitslosengeld II wurde vom Bund getragen.
Erleichterungen beschlossen
Der DBV hatte bereits im Jahr 2010 die Anrechnung des Beitrages aus dem Arbeitslosengeld II auf den Unternehmerbeitrag gefordert. Das wurde vom damaligen Bundeslandwirtschaftsministerium abgelehnt. Nunmehr soll mit dem Gesetz Abhilfe geschaffen werden. Die Doppelversicherung bleibt grundsätzlich erhalten. Hinsichtlich der Beitragspflicht wird es Erleichterungen geben.
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Änderung tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft
Der Unternehmerbeitrag wird künftig pauschaliert ermittelt und allein vom Bund getragen werden. Der Beitrag aus dem Arbeitslosengeld II wird von der Bundesagentur für Arbeit beziehungsweise den Optionskommunen getragen.
Die Änderung soll zum 1. Januar 2016 in Kraft treten. Der DBV begrüßte das Aufgreifen seiner langjährigen Forderung und die weitergehende Umsetzung in der Praxis. Das bedeutet für diesen Personenkreis eine deutliche Erleichterung.
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