Aus der ermittelten Therapiehäufigkeit folgen diese Einordnungen:
Obere Hälfte
Liegt ein Betrieb in der oberen Hälfte aller Betriebe, müssen Tierhalter und Tierarzt gemeinsam die Ursachen ermitteln und Maßnahmen ergreifen, die zur Reduktion der Antibiotika-Verwendung führen.
Oberes Viertel
Liegt ein Betrieb im oberen Viertel, muss der Tierhalter nach Beratung mit seinem Tierarzt einen schriftlichen Maßnahmenplan zur Senkung des Antibiotika-Einsatzes erarbeiten und diesen der zuständigen Behörde übermitteln.
Der Tierhalter kann von der zuständigen Behörde auch zu weiteren Maßnahmen verpflichtet werden, darunter Impfungen, die Änderung des Minimierungsplans, Änderungen in der Haltung, Fütterung der Tiere, Besatzdichte oder Hygiene. Als ultima ratio kann die Behörde das Ruhen der Tierhaltung anordnen. Wenn die Meldungen nicht erfolgen oder Anordnungen nicht befolgt werden, können Bußgelder verhängt werden.
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