Im Frühwarnsystem wird der erstmalige Verstoß gegen bestehende Cross-Compliance Regeln nicht sanktioniert. Jedoch muss der Landwirt nicht nur den konkreten festgestellten Verstoß beheben, sondern er darf auch in den folgenden drei Jahren nicht erneut gegen die gleiche Cross-Compliance-Vorschrift verstoßen.
Bei einem erneuten geringfügigen Verstoß wird rückwirkend eine einprozentige Sanktion verhängt und zusätzlich im Jahr der erneuten Feststellung eines Verstoßes eine dreiprozentige Sanktion. Noch gravierender sind die Folgen, wenn in den folgenden Jahren noch einmal ein geringfügiger Verstoß gegen die gleiche Vorschrift festgestellt wird, weil dann der erneute Wiederholungsverstoß eine Sanktion von neun Prozent zur Folge hat.
Beispiel Milchviehbetrieb: Womit muss der Landwirt rechnen
Ein Landwirt hat einen Milchviehbetrieb mit 60 ha Grünland und 100 Rindvieh. Er erhält 25.000 Euro pro Jahr für Direktzahlungen, Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete und Agrarumweltmaßnahmen.
Am 1. Juli 2015 wird festgestellt, dass 2 Kälber mit Verspätung an die HIT-Datenbank gemeldet wurden. Nun greift die neue Regelung. Am 30. März 2016 wird festgestellt, dass der Abgang einer Kuh erst nach 12 Tagen (statt nach 7 Tagen) gemeldet wurde. Der Landwirt erhält eine Kürzung in Höhe von 1 Prozent von 25.000 Euro für das Jahr 2015 (250 €) und eine Kürzung in Höhe von 3 Prozent von 25.000 € für das Jahr 2016 (750 €).
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