Das ist ein Artikel vom Top-Thema:

Investitionsförderung

Bauernmilliarde: Bei Steuerwechsel fordert Rentenbank Förderung zurück

Traktor Geld Finanzen
am Freitag, 13.05.2022 - 05:00 (Jetzt kommentieren)

Die sogenannte Bauernmilliarde bot 2021 vielen Landwirten die Möglichkeit, Investitionen in klima- und ressourcenschonende Technik von der Rentenbank mit bis zu 40 % fördern zu lassen. Jetzt müssen einige Unternehmen Teile des Geldes zurückzahlen, weil sie bei der Umsatzsteuer rückwirkend in die Regelbesteuerung wechseln.

Das Investitionsprogramm Landwirtschaft

Zur Förderung einer umwelt- und klimaschonenden Bewirtschaftung werden von der Bundesregierung von 2021 bis 2024 insgesamt 816 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Am Investitionsprogramm Landwirtschaft können kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe, Lohnunternehmen sowie Maschinenringe teilnehmen und dabei je nach Betriebsgröße und -art eine Förderung von bis zu 40% ihrer Investition erhalten. Die Antragstellung für das Darlehen der Landwirtschaftlichen Rentenbank erfolgte dabei über das Hausbankverfahren und ging 2021 in die erste Runde. Doch jetzt kommt für viele Betriebe die böse Überraschung.

Wie hoch ist die Förderung bei meiner Umsatzsteuer?

Bemessungsgrundlage bildet im Falle der Regelbesteuerung nur der Nettobetrag, bei pauschalierenden Landwirten hingegen der Bruttobetrag der geplanten Anschaffung inklusive Mehrwertsteuer.

Mit der Absenkung der pauschalen Mehrwertsteuer von 10,7 auf 9,5 Prozent und der neu eingeführten 600.000-Euro-Umsatzgrenze ab dem ersten Januar 2022 wechseln viele Landwirte freiwillig oder gezwungenermaßen die Art ihrer Umsatzbesteuerung. Aufgrund dieses Wechsels ändert sich nachträglich automatisch die Bemessungsgrundlage der Förderung.

Wann muss ich der Rentenbank Geld zurückzahlen?

Wer seine Besteuerung zum Jahreswechsel geändert hat, sollte dies der Rentenbank mitteilen, rät Ecovis-Steuerberater Thomas Franke. Zahlen müssen alle, die rückwirkend von der Pauschalierung in die Regelbesteuerung gewechselt sind. Denn laut Richtlinie des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) ist die Umsatzsteuer nur dann förderfähig, wenn der Antragsteller nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist. Im Falle, dass Ihnen als pauschalierender Betrieb ein Antrag auf Brutto-Basis bewilligt wurde und sie nachträglich zur Regelbesteuerung wechseln, wird die Förderung auf Netto-Basis geändert uns Sie müssen einen Teil der Vorsteuer zurückzahlen.

Mit Material von Thomas Franke ecovis, BMEL

Kommentare

agrarheute.comKommentare werden geladen. Bitte kurz warten...