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Altersvorsorge

Befreiung von Alterskasse: Höhere Einkommensgrenze für Landwirte

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am Freitag, 12.08.2022 - 09:57 (Jetzt kommentieren)

Ab 1. Oktober erhöht sich die Befreiungsgrenze zur Landwirtschaftlichen Alterskasse. Für bisher Befreite gelten Sonderregeln.

Wer sich künftig von der Beitragspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) aufgrund eines Minijobs befreien lassen will, muss aufpassen. Zum 1. Oktober 2022 wird sich die Befreiungsgrenze erhöhen. Dann ist eine Befreiungspflicht möglich, wenn das außerlandwirtschaftliche Einkommen regelmäßig mehr als 6.240 Euro jährlich (520 Euro monatlich) beträgt.

Die Minijobgrenze wird ab 1. Oktober 2022 bei 520 Euro monatlich liegen. Durch die Kopplung an die Minijobgrenze wird sich die Befreiungsgrenze in Zukunft zum gleichen Zeitpunkt und in gleicher Höhe wie die Minijobgrenze ändern. Wird nach der Änderung die Befreiungsgrenze nicht mehr überschritten, endet die Befreiung, teilt die Landwirtschaftliche Sozialversicherung (SVLFG) mit.

Besitzstandsregelung: Sonderregel für bisher Befreite

Weiterhin keine Beiträge zur LAK sind für die Personen fällig, die am 30. September 2022 bereits von der Versicherungspflicht befreit waren. Laut SVLG ist für diesen Personenkreis eine Besitzstandsregelung vorgesehen. Diese Befreiungen wegen Einkommenserzielung bleiben bestehen, solange das außerlandwirtschaftliche Einkommen regelmäßig die bisherige Einkommensgrenze von 4.800 Euro jährlich übersteigt und auch die übrigen Voraussetzungen für die Befreiung wegen Einkommens und für die zu Grunde liegende Versicherungspflicht ohne Unterbrechung weiter vorliegen.

Eine Rückkehr in die LAK ist möglich

Die SVLFG weist zudem darauf hin, dass Versicherte, die sich vor dem 1. Oktober 2022 wegen außerlandwirtschaftlichem Einkommen haben befreien lassen, wieder in die LAK zurückzukehren können. Hierzu ist eine formlose schriftliche Erklärung bis zum 31. März 2023 einzureichen, dass die Befreiung zum 30. September 2022 enden soll. Mit der Rückkehr in die Alterskasse können sie ab Oktober 2022 wieder Beiträge zahlen.

Ein Beenden der Befreiung kann sinnvoll sein, um eine Rentenanwartschaft zu sichern oder um eine bestehende zu erhöhen. So erhalten LAK-Versicherte nur dann eine Regelaltersrente, wenn sie eine Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 15 Jahren nachweisen können. Bei der Wartezeit berücksichtigt die Alterskasse alle Pflichtbeiträge sowie auch freiwillige Beiträge, welche Landwirtinnen und Landwirte an die LAK gezahlt haben oder die als gezahlt gelten.

Wurde zu deren Gunsten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird das übertragene Anrecht in Wartezeitmonate umgerechnet.

Wer die vorzeitige Altersrente ab 65 für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen will, benötigt indes eine Wartezeit von 35 Jahren.

Diese Einkünfte gelten als außerlandwirtschaftliches Einkommen

Arbeitsentgelt: Dazu zählen alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einem Beschäftigungsverhältnis. Dabei ist es gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht und unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden.

Arbeitseinkommen: Darunter fällt der durch das Finanzamt nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit.

Vergleichbares Einkommen:

  • Bezüge von Ministern, parlamentarischen Staatssekretären sowie Abgeordnetendiäten,
  • Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers nach dem Altersteilzeitgesetz,
  • Abfindungen des Arbeitgebers wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses als einmalige oder laufende Leistung oder
  • Vorruhestandsgelder nach dem Vorruhestandsgesetz.

Erwerbsersatzeinkommen: Dazu zählen Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Unterschieden wird zwischen kurzfristigem und langfristigem Erwerbsersatzeinkommen.

Zum kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen zählen:

  • Krankengeld,
  • Versorgungskrankengeld,
  • Verletztengeld,
  • Übergangsgeld,
  • Arbeitslosengeld,
  • Elterngeld,
  • Unterhaltsgeld,
  • vergleichbare Leistungen eines Sozialträgers.

Unter ein langfristiges Erwerbsersatzeinkommen fallen:

  • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
  • Renten einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,
  • Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten.
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