Die Gewährung staatlicher Beihilfen für die in Bayern durchgeführten Milchgüteprüfungen im Rahmen des Milch- und Fettgesetzes ist mit dem europäischen Binnenmarkt vereinbar, weshalb die Begünstigten diese Mittel nicht zurückzahlen müssen. Das hat das Gericht der Europäischen Union gestern in Luxemburg entschieden.
Damit gaben die Richter Bayern als Kläger recht. In dem betreffenden Verfahren war der Freistaat einer Entscheidung der EU-Kommission entgegengetreten. Diese hatte das Vorgehen bei der Verwendung der Mittel beanstandet und die Rückforderung der Beihilfen von den Begünstigten angeordnet.
Kommission kann noch Rechtsmittel einlegen
Die betroffenen bayerischen Molkereien hatten sich ebenfalls mit einem Verfahren gegen die Entscheidung der EU-Kommission gewandt. Auch dieses Verfahren wurde mit dem Urteil abgeschlossen. Die Kommission kann allerdings noch Rechtsmittel gegen die Gerichtsentscheidung einlegen.
In Deutschland wird die Milchgüte durch unabhängige Milchgüteprüfungen sichergestellt. Diese werden in Bayern aus einer bei Milchabnehmern erhobenen Milchumlage und aus allgemeinen Landeshaushaltsmitteln finanziert.
Interessen der Milchwirtschaft konsequent vertreten
Der Milchpräsident des Bayerischen Bauernverbandes (BBV), Günther Felßner, begrüßte die Gerichtsentscheidung. „Mit diesem Urteil wird nicht nur in Deutschland, sondern in der gesamten EU ein wichtiges Zeichen zur Verwendung von Fördergeldern gesetzt. Die in den vergangenen Jahren entstandene Verunsicherung wird damit beseitigt“, stellte Felßner fest. Er dankte der Staatsregierung und Bayerns Landwirtschaftsministerin Michaela Kaniber sowie ihrem Vorgänger Helmut Brunner für das „konsequente Ausfechten der Interessen der bayerischen Milchwirtschaft“.
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