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Steuer und Finanzen

Beiträge zur Berufsgenossenschaft sind überfällig

am Mittwoch, 11.06.2014 - 13:22 (Jetzt kommentieren)

Kassel - Betriebe, die ihren Berufsgenossenschaftsbeitrag noch nicht überwiesen haben, sollten das umgehend nachholen. Ein Säumniszuschlag fällt bereits an.

Landwirt im Büro
Wer den Berufsgenossenschaftsbeitrag nicht rechtzeitig überweist, riskiert zusätzliche Kosten. Darauf hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) in einer Pressemitteilung hingewiesen. Danach ist bereits jetzt ein Säumniszuschlag angefallen, sofern der Beitrag noch nicht überwiesen wurde. Die SVLFG ist eigenen Angaben zufolge gesetzlich dazu verpflichtet, ein Prozent der auf volle 50 Euro abgerundeten Beitragsforderung als Säumniszuschlag zu erheben.

Vor Mahnbescheid überweisen

Weitere Kosten und Unannehmlichkeiten könnten vermieden werden, wenn noch vor Versand der Mahnungen oder gar der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen der Beitrag umgehend gezahlt werde, heißt es in Kassel. Dies gelte selbst dann, wenn Widerspruch gegen die Beitragsrechnung erhoben worden sei oder Betriebsänderungen noch zu berücksichtigen seien. In Beitragsangelegenheiten ändert ein Widerspruch laut SVLFG nichts an der Zahlungspflicht. Überzahlte Beträge würden später erstattet. Die SVLFG hat im April dieses Jahres mehr als 1,5 Millionen Beitragsrechnungen der Berufsgenossenschaft für 2013 versandt. Erstmalig wurden die Beiträge nach einem einheitlichen Beitragsmaßstab berechnet. Bis zum 15. Mai waren die Beiträge zu zahlen.

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