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Reform der Erbschaftssteuer

Betriebsübergabe: Auf die Lohnsumme achten

Lohnabrechnungen
am Freitag, 16.12.2016 - 13:00 (Jetzt kommentieren)

Die Reform der Erbschaftssteuer gilt rückwirkend seit dem 1. Juli 2016. Besonders für größere und wachsende Betriebe werden neue Hürden errichtet. Wichtig ist vor alle, die Lohnsumme im Blick zu haben.

Nach langem Gezerre haben Bundestag und Bundesrat das Gesetz zur Reform der Erbschaftssteuer beschlossen. Die Änderungen gelten rückwirkend seit dem 1. Juli 2016. Was sich durch die Reform für landwirtschaftliche Betriebe ändert, hat der agrarmanager in seiner aktuellen Ausgabe Dezember 2016 erklärt.

So wird der Betrieb bewertet

Bei einer unentgeltlichen Übergabe aufgrund von Tod oder Schenkung führt das Finanzamt eine stark vereinfachte Bewertung des Betriebes durch. Auf den aus der Bewertung resultierenden Betrag wird dann der Steuersatz angewandt, der je nach Verwandtschaftsgrad zwischen Abgeber und Erwerber, aber auch nach Wert des Betriebes schwankt.

  • Einzelunternehmen oder Personengesellschaft: Für landwirtschaftliche Betriebe in der Rechtsform des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) ändert sich durch die Reform bei der Bewertung kaum etwas. Es bleibt beim Ansatz pauschaler Sätze, die sich aus Anlage 14 des Bewertungsgesetzes ergeben. Auf den Gewinn des Betriebes kommt es nicht an. Das ist eher positiv zu bewerten, da die Bewertung hier traditionell eher unter den gängigen Marktwerden lag und nach wie vor liegt.
     
  • Kapitalgesellschaften: Für die Rechtsformen GmbH und Aktiengesellschaft ändert sich durch die Reform auch die Bewertungsebene. Hier kommt es auf den Gewinn des Betriebes an. Dieser wird durch die Vorgaben des Bewertungsgesetzes ein wenig "korrigiert" und dann mit einem Faktor multipliziert. Dieser Faktor lag im Jahr 2015 bei 18,2 und im Jahr 2016 bei 17,8. Der Faktor wird rückwirkend zum 1.1. 2016 auf 13,75 festgeschrieben. Die Herabsetzung des Faktors ist zu begrüßen.

Festsetzung der Steuer

In der Vergangenheit spielte es kaum eine Rolle, wie hoch die Bewertung auf der ersten Ebene ist, da ohnehin eine Steuerbefreiung griff, wenn der Betrieb für fünf beziehungsweise sieben Jahre fortgeführt wurde. Diese Steuerbefreiung gibt es nun auch noch unter gewißen, geänderten Bedingungen.

Für die Befreiung mussten Betriebe mit mehr als fünf Mitarbeitern auf die sogenannte "Lohnsumme" achten. Dies gilt jetzt auch für Betriebe ab 5 Arbeitnehmern. Dies trifft damit eine Vielzahl von Betrieben, die gerade stark wachsen oder solche mit Viehhaltung. Saisonarbeitskräfte zählen glücklicherweise nicht mit, angestellte Familienangehörige aber sehr wohl.

Das beinhaltet die Lohnsummenklausel

Sie soll dem Erhalt von Arbeitsplätzen dienen. Sie ist, wie der Name schon sagt, die Summe der Bruttolöhne eines Jahres. Um die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, darf diese Summe in einem bestimmten Zeitraum nach dem Erwerb nicht unter ein gewißes prozentuales Niveau sinken.

Zu unterscheiden ist hier zwischen einer sogenannten Regelverschonung und der Optionsverschonung. Wie bisher werden bei der Regelverschonung 85% des Erwerbes steuerfrei gestellt und bei der Optionsverschonung 100%. Dafür gelten natürlich bei der Optionsverschonung schärfere Regelungen. Bei der Regelverschonung gilt eine Frist von fünf Jahren und bei der Optionsverschonung von sieben Jahren.

Betriebe mit sechs bis zehn Arbeitnehmern dürfen eine Lohnsumme von 250% der Ausgangslohnsumme innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist nicht unterschreiten. Bei der Optionsverschonung beträgt die Lohnsumme 500% innerhalb von sieben Jahren. Für Betriebe mit elf bis 15 Arbeitnehmern gelten entsprechend Lohnsummen von 300% und 565%. Ab 16 Arbeitnehmern sind keine Erleichterungen vorgesehen.

Beschäftigte im Mutterschutz oder Elternzeit, Azubis und Saisonarbeiter sowie Langzeiterkrankte werden weder bei der Beschäftigungszahl noch bei der Lohnsumme mitgerechnet.

So sieht es in der Praxis aus

In der Praxis wird die Kontrolle der Lohnsumme für die Betriebe einen Verwaltungsaufwand bedeuten. Viel schwerer wiegt, dass Restrukturierungs- und Rationalisierungsmaßnahmen erschwert werden.

Betriebe über 15 Arbeitnehmer dürfen zum Beispiel für die volle Verschonung von der Erbschaft- und Schenkungssteuer in sieben Jahren ihre Arbeitnehmerzahl oder deren Arbeitszeiten nicht reduzieren. So müssten dann zum Beispiel eine unrentable Milchproduktion des Betriebes aus steuerlichen Erwägungen aufrechterhalten werden.
 

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