Wenn Sie als Landwirte Ihren Gewinn bisher mit der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EstG) ermittelt haben, künftig aber zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG wechseln wollen, müssen Sie einen Übergangsgewinn ermitteln. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 23. November 2022 (VI-R-31/20) entschieden.
Landwirt-Ehepaar hatte gegen das Finanzamt geklagt
Im vorliegenden Rechtsstreit hatte ein Ehepaar geklagt, das Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt. Für das Wirtschaftsjahr 2015/16 ermittelte das Paar den Gewinn für die gemeinsame Einkommensteuererklärung mit der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EstG. Für das darauffolgende Wirtschaftsjahr 2016/17 wechselten die Eheleute auf eine 13a-Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen.
Das Finanzamt berechnete wegen des Wechsels der Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr 2016/17 einen Übergangsgewinn. Diesen Übergangsgewinn setzte das Finanzamt zur Hälfte bei der Festsetzung der Einkommensteuer für 2016 an.
Finanzamt setzte deutlich höheren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft an
Für die Eheleute resultierte daraus für das Steuerjahr 2016 eine Erhöhung des steuerwirksamen Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft von 3.965 Euro auf 11.983 Euro. Daher klagte das Paar gegen die Entscheidung des Finanzamtes beim Finanzgericht Baden-Württemberg. Das Finanzgericht schloss sich jedoch der Argumentation des Finanzamtes an. Die Eheleute verloren ihre Klage in erster Instanz.
Bundesfinanzhof weist die Klage ab
Das Landwirt-Ehepaar brachte seinen Fall daher vor den Bundesfinanzhof. Der BFH bestätigte jedoch die Entscheidung des Finanzgerichts und wies die Revision der Kläger als unbegründet zurück.
Auch nach Auffassung der obersten Finanzrichter erfordert ein Wechsel der Gewinnermittlung von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Ermittlung nach Durchschnittssätzen, dass ein Übergangsgewinn ermittelt wird. Nur soweit für Teilbereiche des Gewinns nach Durchschnittssätzen die Grundsätze der Einnahmen-Überschussrechnung fortgelten, muss kein Übergangsgewinn ermittelt werden (BFH VI-R-31/20, Urteil vom 23.11.2022).
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