Wie die Brüsseler Behörde heute mitteilte, erfolgt damit der zweite Schritt eines Vertragsverletzungsverfahrens, da die Bundesrepublik auf die erste Verwarnung im März vergangenen Jahres nicht entsprechend reagiert habe. Die Kommission kritisiert, dass Deutschland die Pauschalregelung für Landwirte unzulässigerweise auch auf Eigentümer großer landwirtschaftlicher Betriebe anwende.
Die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten zwar, eine pauschale Vorsteuerregelung für landwirtschaftliche Betriebe anzuwenden. Demnach können diese für die von ihnen verkauften Produkte und erbrachten Dienstleistungen einen Pauschalbetrag in Rechnung stellen; dieser beträgt in Deutschland für die landwirtschaftlichen Umsätze 10,7 %. Im Gegenzug dürfen die Landwirte allerdings keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
Kommission kritisiert Wettbewerbsverzerrung
Die Kommission verweist darauf, dass diese von der EU zugelassene Ausnahmeregelung vor allem für Kleinbetriebe gedacht sei, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuervorschriften administrative Schwierigkeiten zur Folge haben könnte.
Moniert wird aus Brüssel, dass Deutschland die Pauschalregelung jedoch standardmäßig auf sämtliche landwirtschaftliche Betriebe anwende, obwohl solche Schwierigkeiten bei großen landwirtschaftlichen Betriebe nicht gegeben seien. Dies führe zu Wettbewerbsverzerrungen im EU-Binnenmarkt.
Die Bundesregierung will jedoch an der bestehenden Pauschale festhalten. Das hatte sie noch im Mai in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage bekräftigt.
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