Der Erste Senat nahm zwei Verfassungsbeschwerden von Nachkommen Betroffener nicht zur Entscheidung an, weil deren Begründung "ohne Substanz" sei. Gleichzeitig verhängte das Gericht eine Missbrauchsgebühr von 500 Euro zu Lasten der beiden Beschwerdeführerinnen. Die Missbrauchsgebühr sei angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerden gerechtfertigt, erläuterten die Karlsruher Richter.
Keine Entschädigung
Die jetzigen Verfassungsbeschwerden seien in der Sache ersichtlich nur eine "Wiederholung" der zuvor erfolglos erhobenen Verfassungsbeschwerden. Das Bundesverfassungsgericht müsse es nicht hinnehmen, "dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann".
Regelung mit dem GG vereinbar
Das höchste deutsche Gericht hatte in zwei Urteilen von 1991 und 2000 entschieden, dass die Regelung der 45-49-Enteignungen im wiedervereinigten Deutschland mit dem Grundgesetz vereinbar sei. (AgE)
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