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Finanzhilfen in der Covid-19-Krise

Corona: Landwirte können noch die Überbrückungshilfe II beantragen

Symbolbild für die Corona-Hilfen des Bundes
am Donnerstag, 07.01.2021 - 14:50 (Jetzt kommentieren)

Noch bis Ende Januar können Landwirte einen Zuschuss aus der Überbrückungshilfe II beantragen. Außerdem gibt es weitere spezifische Corona-Hilfsprogramme für die Landwirtschaft.

Am 31. Januar 2021 endet die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II des Bundes. Auch landwirtschaftliche Betriebe und gewerbliche Tierhalter können den Sofortzuschuss bei Corona-bedingten Umsatzrückgängen in den Monaten September bis Dezember 2020 erhalten.

Die Überbrückungshilfe II soll helfen, trotz Umsatzeinbrüchen die Fixkosten zu decken. Je höher der Umsatzrückgang, desto höher der Fixkostenzuschuss:

  • 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch um mehr als 70 Prozent
  • 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von 50 Prozent bis 70 Prozent
  • 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch über 30 Prozent.

Wie sind die Voraussetzungen?

Leere Kasse (Symbolbild)

Voraussetzung für einen Fixkostenzuschuss ist, dass der Umsatz im Unternehmen in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 um mindestens 50 Prozent gesunken ist im Vergleich zu den den jeweiligen Vorjahresmonaten. Alternativ qualifiziert auch ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum für eine Teilnahme an dem Hilfsprogramm.

Die Hürde aus landwirtschaftlicher Sicht ist, dass der Umsatzeinbruch für den Gesamtbetrieb nachgewiesen werden muss, nicht nur für einen Betriebszweig. Anders sieht es aus, wenn zum Beispiel das Hofcafé als rechtlich eigenständiger Betrieb mit Angestellten geführt wird.

Eine Förderung erhalten nur land- und forstwirtschaftliche Familienbetriebe, die im Haupterwerb geführt werden. Unternehmen mit abhängig Beschäftigten sind allerdings auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb geführt werden. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und Unternehmen anderer Rechtsformen ist nur ein Gesellschafter für die Gesellschaft antragsberechtigt.

Wie hoch ist die Unterstützung?

Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat beziehungsweise maximal 200.000 Euro für vier Monate. Personalkosten werden in der Überbrückungshilfe mit einer Pauschale erstattet. Diese beträgt bei der Überbrückungshilfe II 20 Prozent der förderfähigen Fixkosten.

Anträge für die Überbrückungshilfe II müssen über den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder einen Rechtsanwalt gestellt werden. Die hierfür anfallenden Kosten werden im Rahmen der Überbrückungshilfe anteilig erstattet.

Wie geht es weiter?

Die Überbrückungshilfe II wird durch die Überbrückungshilfe III abgelöst. Für die dritte Phase des Programms wurden die maximalen Förderbeträge erhöht, die Laufzeit bis Ende Juni 2021 verlängert und der Kreis der Berechtigten ausgedehnt. Das reguläre Antragsverfahren hat allerdings noch nicht begonnen. Nach Angaben des Wirtschaftsministeriums wird mit Hochdruck an den Vorbereitungen gearbeitet. Abschlagszahlungen sollen ermöglicht werden.

Alle Einzelheiten und stets aktualisierte Informationen des Bundes finden Sie unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

November- und Dezemberhilfen stehen bereit

Terrasse eines Bauernhofcafes

Für Unternehmen, die direkt oder indirekt durch angeordnete Schließungen aufgrund der Corona-Schutzmaßnahmen betroffen sind, stellt der Bund außerdem eine „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ zur Verfügung, die sogenannte November- beziehungsweise Dezemberhilfe. Davon können zum Beispiel rechtlich eigenständige Betriebszweige wie ein Hofcafé oder Urlaub auf dem Bauernhof profitieren, landwirtschaftliche Betriebe jedoch in der Regel nicht.

Im Rahmen dieser Hilfen beträgt der Zuschuss 75 Prozent des jeweiligen durchschnittlichen Umsatzes im November sowie im Dezember 2019, tageweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen. Anträge auf Novemberhilfe können bis zum 31. Januar 2021, auf Dezemberhilfe bis zum 31. März 2021 gestellt werden. Sie müssen über die IT-Plattform des Bundes für die Überbrückungshilfe gestellt werden (antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Wie bei der Überbrückungshilfe, muss der Antrag durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder einen Rechtsanwalt erfolgen.

Spezielle Corona-Hilfen für Landwirte

Zusätzliche spezifische Corona-Hilfen für Land- und Forstwirte bietet weiterhin die Landwirtschaftliche Rentenbank an.

  • Für Unternehmen der Landwirtschaft sowie des Wein- und Gartenbaus bietet die Rentenbank Ratendarlehen mit einer Laufzeit von 4, 6 oder 10 Jahren zur Liquiditätssicherung an.
  • Liquiditätssicherungsdarlehen der Rentenbank können bis 3 Mio. Euro im Rahmen eines Bürgschaftsprogrammes verbürgt werden. Anträge können bis zum 11. Juni 2021 gestellt werden.

Merkblätter und weitere Informationen zu diesen beiden Maßnahmen finden Sie auf den Internetseiten zu Corona-Hilfen der Rentenbank.

Mit Material von BMWI, Rentenbank
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