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Europäischer Rechnungshof

Cross-Compliance: Hier muss die EU-Kommission noch nachbessern

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Redaktion agrarheute, agrarheute
am Montag, 31.10.2016 - 11:15 (Jetzt kommentieren)

Der Europäische Rechnungshof (EuRH) sind deutlichen Nachbesserungsbedarf bei der Umsetzung der Cross-Compliance-Vorschriften im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP).

In einem am vergangenen Donnerstag veröffentlichten Sonderbericht fordert der Hof die Europäische Kommission unter anderem dazu auf

  • ab sofort den Austausch von Informationen über Verstöße gegen die Cross-Compliance-Verpflichtungen zwischen den zuständigen Dienststellen zu verbessern
  • für die Agrarpolitik nach 2020 neue, effizientere Vorschriften für die Vor-Ort-Kontrollen vorschlagen
  • eine Methodik ausarbeiten, mit der die Kosten der Cross-Compliance ermittelt werden könnten (allerdings erst im Anschluss an den bis Ende 2018 fälligen Bericht über die Leistungen der GAP).

Kommission soll Indiaktoren zur CC-Prüfung weiterentwickeln

Mit Blick auf die geplante Folgenabschätzung für die GAP nach 2020 soll EU-Kommission laut EuRH ausloten

  • wie sie die Indikatoren zur Prüfung der Cross-Compliance-Leistungen weiterentwickeln kann
  • wie die Einhaltung dieser Vorschriften durch die Landwirte über die Indikatoren kontrolliert werden kann.

Mögliche Synergien zwischen den Ökologisierungsvorschriften und den Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) sollten genutzt werden.

Rechnungshof: Kommission kann CC-Wirksamkeit nicht angemessen bewerten

Den Empfehlungen vorausgegangen war die Feststellung des Rechnungshofes, dass die Kommission die Wirksamkeit der Cross-Compliance anhand der verfügbaren Informationen nicht angemessen bewerten könne. Bei den Leistungsindikatoren werde der Umfang der Verstöße durch die Landwirte nicht berücksichtigt, und die Gründe für die Verstöße würden von der EU-Kommission nicht analysiert.

Bei der Berechnung der Sanktionen gebe es außerdem zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede, was die Anwendung der Faktoren Schwere, Ausmaß, Dauer und Vorsätzlichkeit betreffe. Hierzu habe die Kommission keine ausreichend vereinheitlichte Grundlage geschaffen.

Beklagt wurde auch, dass keine zuverlässige Schätzung über die Gesamtkosten der Cross-Compliance für EU-Organe, Verwaltungs- und Kontrollbehörde der Mitgliedstaaten sowie die Landwirten vorliegt.

Die Agrarminister der Bundesländer 2020

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