Ausgenommen von erhöhten Schutzvorschriften sind
Dauergrünlandflächen in FFH-Gebieten, die im Rahmen von Stilllegungs- oder Umweltmaßnahmen über die 2. Säule der GAP entstanden sind und seither fortlaufend Gegenstand von Verpflichtungen zur Beibehaltung von
Dauergrünland im Rahmen von Maßnahmen der 2. Säule der GAP sind. Nicht als umweltsensibles Dauergrünland erfasst wird darüber hinaus auch neues
Dauergrünland , das ab 2015 in FFH-Gebieten entstanden ist.
Dauergrünland, das nicht zum umweltsensiblen Dauergrünland gehört, kann ab 2015 nur noch mit Genehmigung in andere Nutzungen umgewandelt werden. Die Betriebsinhaber haben die Genehmigung bei den zuständigen Stellen der Länder zu beantragen.
Wenn keine anderen Hinderungsgründe bestehen, ist dem Antragsteller die Genehmigung nach § 16 Direktzahlungen-Durchführungsgesetz ohne weitere Voraussetzungen zu erteilen, wenn:
- das Dauergrünland im Rahmen von Agrarumwelt-Klima-Maßnahmen der 2. Säule der GAP entstanden ist oder
- wenn das Dauergrünland (neu) erst ab dem Jahr 2015 neu entstanden ist oder
- wenn für bereits vor 2015 entstandenes Dauergrünland (alt) an anderer Stelle in derselben Region eine Fläche mit der entsprechenden Hektarzahl neu als Dauergrünland angelegt wird.
Worauf Sie im Antragsjahr 2015 besonders achten sollten, erfahren die demnächst auf agrarheute.com
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