Das ist ein Artikel vom Top-Thema:

Steuer und Finanzen

DBV begrüßt Neuabgrenzung zwischen Landwirtschaft und Gewerbe

am Montag, 07.01.2013 - 08:00 (Jetzt kommentieren)

Berlin - Zufrieden über die neu geregelte Abgrenzung zwischen Landwirtschaft und Gewerbe bei der Einkommensteuer hat sich der Deutsche Bauernverband (DBV) geäußert.

Wie der DBV vergangene Woche mitteilte, vereinheitlichen und vereinfachen die neuen Kriterien die Abgrenzung zwischen Landwirtschaft und Gewerbe.
 
Sie ermöglichten es landwirtschaftlichen Betrieben, in gewissem Umfang Handelswaren und Dienstleistungen anzubieten, ohne hierfür eine gesonderte Buchführung einrichten oder zusätzliche Steuererklärungen abgeben zu müssen. Die aus den "gewerblichen" Tätigkeiten resultierenden Einkünfte könnten bei Einhaltung der Grenzen regulär über die landwirtschaftliche Einkommensteuererklärung angegeben werden. Dies sei "ein effektiver Beitrag zum Bürokratieabbau".
 
Der Bauernverband geht davon aus, dass die neuen Richtlinien nach Bestätigung durch die Bundesregierung im Laufe dieses Monats im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe könnten sich bereits für das laufende Wirtschaftsjahr 2012/13 auf die neue Abgrenzung berufen. Zwingend anzuwenden seien die neuen Grundsätze dann ab dem kommenden Wirtschaftsjahr 2013/14. Da ein gewerblicher Betriebsteil erst bei nachhaltigem, das heißt drei Jahre hintereinander erfolgendem Überschreiten der Grenzen entstehe, kämen die mit der Gewerblichkeit des Betriebsteils verbundenen Folgen praktisch erst ab dem Wirtschaftsjahr 2016/17 zum Tragen.

Weitere Verbesserungen für die Landwirtschaft

Der Bundesrat hatte die Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 Mitte Dezember nach Maßgabe einiger Änderungen gebilligt. Neben einer praktikableren Abgrenzung zwischen Landwirtschaft und Gewerbe sehen die Regelungen einige weitere Verbesserungen für landwirtschaftliche Betriebe vor. So können nunmehr alle Arten zugekaufter Ware und auch zur "zweiten Stufe" weiterverarbeitete eigene Produkte bis zu einem Verkaufswert von 51.500 Euro noch der Landwirtschaft zugerechnet werden.
 
Bislang war dies nach Angaben des DBV nur für betriebstypische Waren möglich und weiterverarbeitete eigene Produkte zählten nur bis zu einem Verkaufswert von 10.300 Euro zur Landwirtschaft. Daneben zählen nunmehr auch alle mit Mitteln des Betriebs erbrachten Dienstleistungen bis 51.500 Euro noch zur Land- und Forstwirtschaft. Dagegen entfällt die bisherige Grenze von 10.300 Euro für Dienstleistungen gegenüber Nichtlandwirten, ab deren Überschreiten gewerbliche Einkünfte vorlagen.

Personengesellschaften bilden eine Ausnahme

Zudem führen Betriebsteile nicht bei einmaligem, sondern erst bei nachhaltigem Überschreiten der Grenzen zu gewerblichen Einkünften. Als einen weiteren wichtigen Erfolg wertet der DBV, dass grundsätzlich nicht der gesamte Betrieb gewerblich wird, sondern der Erzeugerbetrieb weiterhin land- und forstwirtschaftliche Einkünfte erzielt und nur der gewerbliche Teil zu gewerblichen Einkünften führen kann.
 
Eine Ausnahme gilt für Betriebe, die von einer Personengesellschaft, zum Beispiel einer GbR, geführt werden. Diese können im Unterschied zu Einzelunternehmen grundsätzlich nur eine Einkunftsart haben, wobei ein Vorrang für gewerbliche Einkünfte gilt. Deshalb kann für eine GbR bei nachhaltigem Überschreiten der Grenzen der gesamte Betrieb ins Gewerbe "kippen". Personengesellschaften rät der DBV daher, sich zum Thema von ihrer Buchstelle beraten zu lassen.

Kommentare

agrarheute.comKommentare werden geladen. Bitte kurz warten...