Das Präsidium des Deutschen Bauernverbandes (DBV) fordert, dass sich das Düngerecht auch in
Zukunft am Düngebedarf landwirtschaftlicher Kulturen orientiert und in der Praxis der
Betriebe umsetzbar sein muss. Realitätsferne Auflagen, übertriebene
Dokumentationsanforderungen, pauschale Verbote oder Obergrenzen, wie sie von Seiten
der EU-Kommission und einigen Bundesländern gefordert würden, müssen verhindert
werden.
"Die Umsetzung der Düngeverordnung muss für landwirtschaftliche Betriebe leistbar sein und darf den Strukturwandel nicht zusätzlich anfachen", so der Wortlaut der Erklärung zur Düngeverordnung, die das DBV-Präsidium diese Woche bekannt gab.
Bedarf nach Ertrag ermitteln
Im einzelnen fordert der DBV, dass sich der Düngebedarf weiterhin
am tatsächlichen zu erwartenden Ertrag orientiert. Er darf nicht "in
unverhältnismäßiger Weise bürokratisiert werden".
Auch bei pflanzlichen Gärresten
sollte es laut DBV möglich sein, unbürokratisch unter bestimmten Bedingungen im Sinne der
Kreislaufwirtschaft einen Nährstoffbedarf von bis zu 250 Kilogramm (kg) Stickstoff pro Hektar mit
wirtschaftseigenen Düngern decken zu können.
"Die Neu-Genehmigung der Derogationsregelung für Wirtschaftsdünger tierischer
Herkunft ist dringend erforderlich. Hierbei können Betriebe bei hohem Nährstoffbedarf
auf Grünland unter Auflagen bis zu 230 kg Stickstoff aus Wirtschaftsdüngern
tierischer Herkunft zur Düngung nutzen", erklärt der DBV.
Die Derogationsregelung müsse verlängert, auch auf Ackerland ausgedehnt und für einen höheren
Stickstoffbedarf genutzt werden.
Keine starren Fristen
Einer pauschalen Verlängerung der
Lagerkapazität von
Wirtschaftsdüngern über sechs Monate ist aus Sicht des DBV für Landwirte in Deutschland nicht akzeptabel.
Ein von der
EU-Kommission gefordertes vollständiges Verbot der Düngung landwirtschaftlicher
Kulturen im Herbst sowie einer Nährstoffgabe zur Strohrotte lehnt der Deutsche
Bauernverband als "fachlich nicht gerechtfertigt und überzogen" ab. Maßstab sollte der "Nährstoffbedarf der
Kulturen und die Praxistauglichkeit sein und keine starren Sperrfristen".
Die Düngebedarfsermittlung von Stickstoff und Phosphor als auch
der Nährstoffvergleich sei weiter auf die Fruchtfolge auszurichten.
Damit die Landwirte
nicht vor unlösbare Probleme in der Düngemittelanwendung gestellt werden, bedarf
es verständlicher und umsetzbarer Definitionen für die Verbote des Ausbringens auf "durchgefrorenem" beziehungsweise "schneebedecktem" Boden sowie für die Regelungen zur
Düngung auf hängigem Gelände. Anfang Februar hatte das Landwirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern die Sperrfrist von Gülle ausgedehnt, da die Böden teilweise noch gefroren waren. Das hatte für Irritationen gesorgt.
Bis Ende des Jahres soll die Düngeverordnung novelliert werden.
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