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Steuer und Finanzen

DBV: Erbschaftssteuerliche Verschonung gerechtfertigt

am Donnerstag, 16.05.2013 - 13:28 (Jetzt kommentieren)

Berlin - Der DBV hat gegenüber dem Bundesverfassungsgericht eine Stellungnahme zur Erbschaftssteuer abgegeben. Er sieht darin keine Überprivilegierung landwirtschaftlicher Betriebe.

Der Deutsche Bauernverband (DBV) hat kürzlich eine Stellungnahme gegenüber dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu der vom Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegten Frage der Verfassungsmäßigkeit der Erbschaft- und Schenkungsteuer abgegeben. Der BFH hält die Verschonung für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften für nicht ausreichend durch Gemeinwohlgründe gerechtfertigt und sieht darin eine verfassungswidrige "Überprivilegierung". Die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit obliegt nun dem Bundesverfassungsgericht, teilt der DBV mit.

Verschonungsregeln gerechtfertigt

Der DBV erhielt als Spitzenverband der Land- und Forstwirtschaft die Gelegenheit, zum Verfahren gegenüber dem BVerfG eine Stellungnahme abzugeben. In dieser legte der DBV dar, dass die Verschonungsregeln insbesondere für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen sehr wohl durch vielfältige Gemeinwohlgründe wie die Versorgungssicherung mit qualitativ hochwertigen Nahrungsmitteln, der Beitrag zum Klima-, Umwelt- und Naturschutz, die Stabilisierung des ländlichen Raums und Stärkung der dortigen Infrastruktur oder die Pflege und Erhaltung der Kulturlandschaft gerechtfertigt sind.

Verschonung zielgenau ausgestaltet

Zudem stellte der DBV in seiner Stellungnahme klar, dass die vom BFH im Vorlagebeschluss an das Verfassungsgericht missbilligten Gestaltungsmöglichkeiten für (gewerbliches) Betriebsvermögen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nicht möglich sind. Gegenstände, die der Land- und Forstwirtschaft fremd sind und denen eine sachliche Beziehung zum Betrieb fehle, können nicht zu land- und forstwirtschaftlichem Vermögen gewillkürt werden. Dadurch können private Gegenstände grundsätzlich nicht in die land- und forstwirtschaftliche Verschonung hineingetrickst werden. Vielmehr ist die für die Land- und Forstwirtschaft vorgesehene Verschonung zielgenau ausgestaltet und leite sich direkt aus deren Gemeinwohlverpflichtung, Gemeinwohlbindung und Gemeinwohlnutzen ab.

Mit Grundgesetz vereinbar

Insgesamt ist der DBV der festen Überzeugung, dass die erbschaftsteuerliche Verschonung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Auch die den Besonderheiten der Land- und Forstwirtschaft angepasste Bewertung ist aus Sicht des DBV verfassungsgemäß. Das BVerfG hat seine Entscheidung noch für dieses Jahr angekündigt.
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