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Nährstoffbilanzierung

Düngeverordnung: Wann bin ich aufzeichnungspflichtig?

am Dienstag, 05.07.2016 - 14:15 (Jetzt kommentieren)

Die nächste Düngeverordnung bringt weiteren bürokratischen Aufwand mit sich. Die LWK Niedersachsen zeigt, ob ihr Betrieb einen Nährstoffvergleich braucht oder nicht.

"Wer ist aufzeichnungspflichtig im Rahmen der Düngeverordnung?", diese Frage stellt die LWK Niedersachsen und erklärt anhand eines einfachen ja/nein-Baumes (Bild links), ob auf Ihrem Betrieb ein Nährstoffvergleich im Rahmen der Düngeverordnung nötig ist, oder nicht.

Düngung bedeutet in dem Schema aktive Düngung, das heißt eine Nährstoffzufuhr durch Mineraldünger, Gülle, Mist, Kompost etc. Die Nährstoffzufuhr durch Beweidung ist dabei nicht gemeint. Zudem dürfen Ausbringverluste nicht berücksichtigt werden. Der Stickstoff-Anfall aus eigener Viehhaltung ist mit Brutto-Werten zu berechnen, ohne Stall- bzw. Lagerverlust.

Betriebe, die gemäß dem Schema der LWK Niedersachsen keinen Nährstoffvergleich erstellen müssen, sind zudem von weiteren Aufzeichnungspflichten befreit, dies betrifft:

  • Bodenuntersuchungsergebnisse
  • N-Mengen im Boden (Nmin-Richtwerte)
  • Nährstoffgehalte in organischen Düngemittel

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