Die geltende Düngeverordnung soll 2014 novelliert werden. Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat die Verordnung evaluiert und Vorschläge zur Weiterentwicklung erarbeitet. Welche das sind, lesen Sie hier.
Unter Federführung des Thünen-Instituts für Ländliche Räume sind die Ergebnisse jetzt in einem Bericht zusammengestellt worden.
Die Arbeitsgruppe schlägt vor, die Betriebe zu verpflichten, ihre Düngungsplanung für Stickstoff und Phosphat als Grundlage der guten fachlichen Praxis zu dokumentieren. Sie spricht sich gegen die Festlegung von Düngungsobergrenzen aus, wie sie in einigen EU-Staaten wie Dänemark oder den Niederlanden gelten, da dies in einem heterogenen Flächenstaat wie Deutschland nicht zielführend sei. Die Bewertung der betrieblichen Düngungspraxis soll also weiterhin auf Grundlage der im Nährstoffvergleich dokumentierten Stickstoff- und Phosphor-Überschüsse erfolgen.
Düngen und Wasser
Die Abstandsregelungen zu Gewässern sollen präzisiert werden. Unabhängig davon sollen die Betriebe verpflichtet werden, Düngemitteln auf der gesamten Fläche so auszubringen, dass Abschwemmungen in Oberflächengewässer oder auf andere Nachbarflächen vermieden werden.
Sperrfrist
Die Sperrfrist für die Ausbringung von organischen Düngemitteln mit wesentlichen Stickstoff-Gehalten auf Ackerflächen soll nach Ernte der Hauptkultur beginnen. Ausnahmen bilden Kulturen wie Raps, Feldgras und Zwischenfrüchte, die im Spätsommer und Herbst noch Düngebedarf aufweisen. Wie bisher soll Festmist von Huf- und Klauentieren von der Sperrfristregelung ausgenommen werden.
Weiterhin soll die festgelegte Mindestlagerdauer für flüssige organische Dünger an die veränderten Sperrfristen angepasst werden. Diese Anforderung wird aber nicht über die Düngeverordnung geregelt.
Ausbringung von Wirtschaftsdünger
Die Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger auf bewachsenen Flächen muss mit streifenförmiger Ablage erfolgen, das heißt mit Schleppschlauch beziehungsweise mit Schleppschuh. Geräte zur Düngerausbringung müssen technische Anforderungen an die Verteil- und Dosiergenauigkeit erfüllen, die im Rahmen der Gerätezulassung festzustellen sind.
Geräte zur Ausbringung von Mineraldüngern müssen mit einer Grenzstreueinrichtung ausgestattet sein. Für die Einführung dieser neuen Anforderungen sind Übergangsfristen vorzusehen.
Einarbeitungsfrist
Organische Düngemittel mit wesentlichen Stickstoff-Gehalten müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Stunden nach Beginn der Ausbringung, eingearbeitet sein. Diese Anforderung soll in der Düngeverordnung festgelegt werden, um bundesweit einheitlich zu gelten.
Neue Berechnungsgrundlagen
Zur Begrenzung der Nährstoffüberschüsse sollen die Berechnungsgrundlagen des Nährstoffvergleichs und der Vollzug bei Überschreitung verbessert werden. In Betrieben mit Futterbauflächen (Silomais, sonstiges Feldfutter, Grünland, Gärsubstratanbau) soll die Berechnung des Nährstoffvergleichs auf Basis einer plausibilisierten Flächenbilanz erfolgen. In Betrieben mit Böden, die gut mit Phosphor versorgt sind, soll künftig kein P-Überschuss mehr erlaubt sein.
Maximale Nährstoffsalden
Bisher gibt es kein bundesweit abgestimmtes Vorgehen bei Überschreitung der maximalen Nährstoffsalden für N und P. Bei Überschreitung soll künftig eine Beratungspflicht bestehen. Bei wiederholten oder hohen Überschreitungen sollten behördliche Anordnungen angewendet werden.
Die für Stickstoff aus tierischen Ausscheidungen geltende Ausbringungs-Obergrenze von 170 kg N/ha soll auf alle organischen Düngemittel angewendet werden, insbesondere auch auf Gärreste pflanzlicher Herkunft.
Keine konkreten Vorschläge zur Derogations-Regelung
In Ausnahmefällen kann die Obergrenze bislang unter bestimmten Bedingungen erhöht werden ("Derogations-Regelung"). Die Arbeitsgruppe hat keine konkreten Vorschläge zur Fortschreibung der Derogation vorgelegt. Eine Regionalisierung im Rahmen einer länderspezifischen Umsetzung der Derogation wird jedoch mehrheitlich abgelehnt; eine einheitliche Umsetzung der guten Praxis der Düngung favorisiert.
Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe weist darauf hin, dass die Vorschläge nicht als einzelne, für sich stehende Änderungsoptionen angesehen werden dürfen. In vielen Fällen gibt es Wechselwirkungen, bei denen die Wirkung einzelner Änderungsoptionen von der gleichzeitigen Umsetzung anderer Änderungen abhängt. (pd)
- Die Entscheidung des Ernährungsausschuss im Bundestag zur Düngeverordnung, dessen Basis die Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe waren, können Sie auf Seite 1 nachlesen ...
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