Die
vorgesehene Obergrenze von 170 kg Stickstoff pro Hektar für alle organischen und organisch-mineralischen Düngemittel einschließlich pflanzlicher Gärrückstände soll sich laut vorliegendem Entwurf
nicht mehr auf Komposte beziehen. Für sie soll die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff nunmehr 510 kg je Hektar in einem Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten. Damit wurde ebenso einer Forderung aus dem Ökolandbau Rechnung getragen wie mit der Klarstellung, dass die 170-kg- Regelung im Unterglasanbau nur für Stickstoff aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft gelten soll.
Die Mindestlagerkapazität von Dungstätten für Festmist, Kompost und feste Gärrückstände soll von vier auf drei Monate gesenkt werden. Präzisiert wurden die Gebiete mit hoher Nitratbelastung, in denen die Länder besondere Anforderungen an die Düngung stellen können sollen. Diese Gebiete sind nunmehr auf den Einzugsbereich von Grundwassermessstellen beschränkt. Hier sollen die Länder auch weitergehende Regelungen über Vorlage-, Melde- und Mitteilungspflichten über den Nährstoffvergleich und die Düngebedarfsermittlung erlassen können.
In Gebieten, in denen
keine Nitratbelastung des Grundwassers vorliegt, sollen die Länder
Ausnahmen von manchen Vorschriften der Düngeverordnung erlassen können. In belasteten Gebieten sollen dem Entwurf zufolge auch solche Betriebe von gesonderten Auflagen freigestellt werden können, die an bestimmten Agrarumweltprogrammen teilnehmen.
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