Wie die Landwirtschaftskammer Niedersachsen schreibt, bietet die Düngeverordnung den Landwirten - wie bereits in den vergangenen Jahren - die Möglichkeit, die Sperrfrist für die Düngemittel-Ausbringung zu verschieben. Die Sperrfrist darf dabei in ihrer Dauer nicht verkürzt, sondern nur zeitlich verschoben werden und generell darf die Verschiebung Belangen des Boden- und Gewässerschutzes nicht entgegenstehen. .
Gemäß der Düngeverordnung gilt während der Wintermonate eine Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn, bezogen auf die Trockenmasse, mehr als 10 % des Gesamt-N-Gehaltes als Nitrat oder Ammonium vorliegen.
Damit gilt die Sperrfrist für Gülle, Gärreste, Jauche, Hühnertrockenkot und Hähnchenmist, aber auch für N-haltige Mineraldünger und viele Klärschlämme. Die genannten Düngemittel dürfen
- auf Ackerland vom 01. November bis 31. Januar und
- auf Grünland vom 15. November bis 31. Januar
generell nicht ausgebracht werden.
Antragsstellung auf Vorverlegung um zwei Wochen möglich
Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, als in Niedersachsen nach Landesrecht zuständige Stelle, lässt auf Antragstellung die Vorverlegung der Sperrfrist um zwei Wochen zu, um eine Boden schonende Ausbringung bei gleichzeitiger Minimierung des Stickstoffverlustrisikos zu gewährleisten. Dies bedeutet,
- die Sperrfrist für Ackerland beginnt damit am 15. Oktober und endet am 15. Januar
- die Sperrfrist auf Grünland beginnt damit am 01. November und endet am 15. Januar
Aus rechtlichen Gründen kann eine Genehmigung der Sperrfristverlegung allerdings nur für einen Einzelbetrieb erteilt werden, nicht etwa für alle Landwirte einer Region oder einen Landkreis. Interessierte Betriebsleiter, die von der Sperrfristverschiebung Gebrauch machen wollen, können ab sofort den Antrag bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen stellen.
Wie die LWK ausdrücklich hinweist, sind im Gegensatz zu den Vorjahren nach aktueller Erlassregelung des Nds. Ministeriums für Landwirtschaft sehr hoch wassererosionsgefährdete Flächen sowie sandige Böden und flachgründige Verwitterungsböden von der Sperrfristverschiebung ausgenommen.
Antrag stellen: Das sind die Regeln
- Hier gibts den Einzelantrag auf Verschiebung der Sperrfrist oder natürlich bei der LWK Niedersachsen direkt, zudem sind sie bei den jeweiligen regionalen Dienststellen erhältlich.
- Die Anträge können per Post oder Fax bei der Landwirtschaftskammer eingereicht werden.
- Wichtig ist die rechtzeitige Antragstellung: Damit gewährleistet ist, dass die Sperrfrist nicht verkürzt wird, muss der Antrag vor Beginn der neuen, vorverlegten Sperrfrist genehmigt sein. Um dies sicherzustellen, muss der Antrag spätestens bis 5 Werktage vor dem 15. Oktober (Ackerland) bzw. vor dem 31. Oktober (Grünland) bei der Landwirtschaftskammer vorliegen.
- Wer die Antragsvoraussetzungen erfüllt, erhält von der LWK eine schriftliche Genehmigung.
Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie hier.
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