Auf die steuerlichen Besonderheiten bei konkludenten Ehegattengesellschaften weist das Beratungsunternehmen Ecovis Agrar hin. Die durch die Ehegattengesellschaft entstehende Mitunternehmerschaft führt dazu, dass Grund und Boden immer unter das Betriebsvermögen fallen, sofern es sich bei einem der Ehepartner um den Eigentümer handelt.
Trotzdem ist die Übertragung von Grundstücken von einem Ehepartner auf den anderen nicht unbedingt steuerfrei: Liegt das Nutzungsrecht für die Flächen beispielsweise bei einer gegründeten GbR, wird die Grundstücksentnahme steuerpflichtig.
Bewirtschaftungsrecht muss vorliegen
Das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen bezieht sich auf einen Landwirt, der als Alleineigentümer eine GbR gründete. Im Zuge der Hofnachfolge nahm der Landwirt seinen Sohn in die GbR auf. Der GbR erteilte der Landwirt das Nutzungsrecht für die Flächen und blieb zunächst alleiniger Eigentümer.
In der Annahme, keine stillen Reserven aufdecken und Steuern zahlen zu müssen, übertrug er anschließend seiner Ehefrau die Hälfte seines Eigentums. Die Ehefrau war keine Gesellschafterin.
Als der Ehemann der GbR das Nutzungsrecht an den Grundstücken übertrug, verloren er und seine Ehefrau folglich das Bewirtschaftungsrecht. Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen ist eine Bewirtschaftungshoheit jedoch Voraussetzung dafür, die Regeln für eine konkludente Mitunternehmerschaft anwenden zu können. Deshalb hätte für die Entnahme der Flächen Steuern gezahlt werden müssen.
Pachtvertrag unter Eheleuten als Lösung
Um die steuerlichen Unklarheiten zu umgehen, muss laut Ecovis beim Grundvermögen die Wertung als Betriebsvermögen verhindert werden: „Um diesen Status zu verhindern, müssen Ehegatten einen klaren Pachtvertrag untereinander schließen, denn nur ein solcher verhindert die Einstufung von Betriebsvermögen“, sagt Ecovis-Steuerberater Frank Rumpel.
Konkludente Ehegattengesellschaften entstehen automatisch
Die Ehegattengesellschaften setzen lediglich voraus, dass beide Ehepartner mindestens zehn Prozent der gesamten Bewirtschaftungsfläche besitzen oder gepachtet haben und den Betrieb gemeinsam bewirtschaften. Dabei ist es möglich, dass nur einen Betriebsinhaber gibt und der andere Ehepartner im Betrieb mitarbeitet.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, bildet sich die konkludente Ehegattengesellschaft automatisch, erläutert Ecovis. Keine Bedingung für die Ehegattengesellschaft ist ein Gesellschaftsvertrag.
Der auch als verdeckte oder faktische Mitunternehmerschaft bezeichnete Zusammenschluss ist rechtlich ebenfalls eine Form der GbR. Allerdings wird eine Ehegattengesellschaft meist als Ehegatteninnengesellschaft geführt. Bei der Innengesellschaft findet kein Leistungsaustausch mit Dritten statt. Dies übernimmt einer der Gesellschafter im eigenen Namen.
Auch im letztgenannten Punkt sah das Finanzgericht Niedersachsen im geschilderten Fall einen rechtlichen Fehler: Da die Mitunternehmerschaft der Ehefrau also bei Dritten – hier die gegründete GbR – keine Anwendung findet, ist sie durch die Übertragung der Flächen auch nicht Gesellschafterin geworden, urteilte das Gericht und begründete damit die Steuerpflicht bei der Entnahme.
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