Damit muss der Betriebsinhaber nicht wie bisher "neues" Dauergrünland auf Ackerflächen anlegen. Es dürfen aber keine naturschutz- oder wasserrechtlichen Gründe dagegen sprechen.
Amtliche Genehmigung einholen
Es ist deshalb eine Genehmigung des örtlich zuständigen Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umweltschutz erforderlich, das die nach Naturschutz- und Wasserrecht zuständigen Behörden beteiligt. Die Änderung der Dauergrünlanderhaltungsverordnung tritt mit Veröffentlichung am 29. Dezember 2010 tritt in Kraft.
Antragsformular bei Ämtern abholen
Das Antragsformular ist bei den Ämtern erhältlich und muss bis zum 31. Januar eines jeden Jahres eingereicht worden sein, damit im selben Frühjahr die Anpflanzung erfolgen kann. (pd)
Hier ist Ihre Meinung gefragt
Werden Sie Teil unserer Community und diskutieren Sie mit! Dazu benötigen Sie ein myDLV-Nutzerkonto.