Das ist ein Artikel vom Top-Thema:

Düngeverordnung

Nach der Ernte: Bedarfsgerechte Düngung einhalten

am Mittwoch, 03.08.2016 - 14:00 (Jetzt kommentieren)

Eine pflanzenbedarfsgerechte Düngung hilft, Nährstoffüberschüsse auf ein unvermeidbares Maß zu begrenzen. Dabei gelten die Regeln der Düngeverordnung.

Wie die Landwirtschaftskammer Niedersachsen schreibt, trägt die konsequente Umsetzung der pflanzenbedarfsgerechten Düngung dazu bei, Nährstoffüberschüsse auf ein unvermeidbares Maß zu begrenzen und diffuse Stickstoffeinträge weiter zu verringern.

In diesem Zusammenhang verdienen Düngungsmaßnahmen auf Ackerland nach der Ernte der letzten Hauptfrucht vor dem Winter eine besondere Betrachtung. Als letzte Hauptfrucht gilt die Kultur, die im Anbaujahr noch geerntet wird. So könne beispielsweise Ackergras, das im Herbst noch einen Schnitt liefert, bis in Höhe des N-Bedarfs gedüngt werden.

Wirtschaftsdünger: Anwendung durch Düngeverordnung geregelt

Wie die LWK Niedersachsen weiter schreibt, wird die Anwendung von

  • Gülle, Jauche,
  • flüssigen organischen Düngemitteln (z. B. Klärschlamm, Gärreste),
  • organisch-mineralischen Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff (NCaCl2-lösl > 10%, z. B. Kalkklärschlamm) und
  • Geflügelkot (Hühnertrockenkot und Hähnchenmist)

nach der Ernte der letzten Hauptfrucht vor dem Winter durch die Regelung im § 4 Absatz 6 der Düngeverordnung wie folgt begrenzt: Zu Folgekulturen, die im gleichen Jahr angebaut werden, einschließlich Zwischenfrüchten, ist eine Düngung bis in Höhe des aktuellen Düngebedarfs an Stickstoff der Kultur erlaubt, wobei eine Höchstmenge von maximal 40 kg/ha Ammoniumstickstoff oder 80 kg/ha Gesamtstickstoff nicht überschritten werden darf.

Grundsatz der bedarfsgerechten Düngung gilt

Unter Anwendung des Grundsatzes der pflanzenbedarfsgerechten Düngung ist der Nährstoffbedarf der angebauten Kultur ausschlaggebend für eine Düngungsmaßnahme. Bei Berücksichtigung des aus dem Boden nachgelieferten Stickstoffs besteht nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Winter kein N-Düngebedarf: nach Mais, Raps, Kartoffeln, Zuckerrüben, Feldgemüse und Leguminosen zur Förderung der Strohrotte.

In diesen Fällen stellt laut LWK Niedersachsen die Herbstdüngung mit Gülle, Jauche und sonstigen flüssigen organischen Düngemitteln sowie organisch-mineralischen Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot einen Verstoß gegen § 4 Abs. 6 sowie § 3 Abs. 4 der Düngeverordnung dar und wird im Rahmen von Cross Compliance sanktioniert.

In Wasserschutzgebieten seien zusätzlich die Anforderungen der Wasserschutzgebietsverordnung zu beachten.

Diese Leguminosen sind greeningfähig

Kommentare

agrarheute.comKommentare werden geladen. Bitte kurz warten...