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Produktion und Förderung

EU-Rechnungshof: Beihilfepraxis prüfen und ändern

Sitz des Europäischen Rechnungshofs
am Mittwoch, 28.11.2012 - 07:30 (Jetzt kommentieren)

Luxemburg - Der Europäische Rechnungshof moniert in einem aktuellen Bericht Ungereimtheiten bei der Vergabe der Agrarbeihilfen für Betriebe in den neuen EU-Mitgliedsstaaten.

Der Europäische Rechnungshof hat seinen ersten Sonderbericht über die Stützung des Einkommens von Betriebsinhabern in den neuen Mitgliedstaaten veröffentlicht. Der Hof fordert eine Reformierung der Regelung, um sicherzustellen, dass die Einkommensstützung auf aktive Landwirte ausgerichtet ist, die konkrete und regelmäßige landwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben.

Einkommensstützung für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

Insbesondere sollten öffentliche Einrichtungen, die staatliche Flächen verwalten, aber nicht anderweitig landwirtschaftlich tätig sind, nicht in den Genuss von EU-Beihilfen zugunsten landwirtschaftlicher Betriebe kommen. Außerdem sollten keine Zahlungen im Zusammenhang mit nicht genutzten Flächen oder hauptsächlich für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen geleistet werden.
 
Mit der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung sollte es den neuen, der EU in den Jahren 2004 und 2007 beigetretenen Mitgliedstaaten ermöglicht werden, Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe eine Einkommensstützung zu gewähren. Derzeit findet die Regelung in zehn EU-Mitgliedstaaten Anwendung, wobei sich die entsprechenden Ausgaben im Jahr 2011 auf fünf Milliarden Euro beliefen.
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Fragwürdige Umsetzung in folgenden Punkten:

Die generelle Schlussfolgerung aufgrund der Prüfung lautet, dass die Umsetzung der Regelung zu einer Reihe von fragwürdigen Merkmalen führte:
  • Die Definition des Begriffs "Begünstigte der Regelung" ist unangemessen, da sie Zahlungen an Begünstigte gestattet, die keine oder nur eine marginale landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Dazu gehören Immobiliengesellschaften, Flughäfen, Jagdverbände sowie Angel- oder Skivereine.
  • Außerdem wurden in einigen der betroffenen Länder rechtmäßig einheitliche Flächenzahlungen (zur Einkommensstützung) an öffentliche Einrichtungen geleistet, die staatliche Flächen verwalten, aber ansonsten keine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Die für Beihilfen im Rahmen der Regelung insgesamt in Betracht kommende landwirtschaftliche Fläche wurde von den Mitgliedstaaten nicht zuverlässig bestimmt, was von der Kommission aber akzeptiert wurde. Dies hatte Einfluss auf den Betrag der jedem Betriebswirt gezahlten Beihilfe je Hektar, der bisweilen höher oder niedriger gewesen ist, als er hätte sein sollen.
  • Ungeachtet der Bemühungen der betroffenen Mitgliedstaaten erfolgten Beihilfezahlungen für Parzellen, auf denen keine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wurde.
  • Die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung birgt einen grundsätzlichen Widerspruch, denn sie ist einerseits darauf ausgerichtet, individuelle Einkommen der Betriebsinhaber zu stützen, während die Beihilfe andererseits auf der Grundlage der den Betrieben jeweils zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Fläche auf diese verteilt wird.
  • Die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung kommt in erster Linie größeren landwirtschaftlichen Betrieben zugute: Insgesamt erhalten 0,2 Prozent der Begünstigten mehr als 100.000 Euro, was in der Summe 24 Prozent des Gesamtwerts der Zahlungen ausmacht.
  • Schließlich haben die meisten Mitgliedstaaten keine Vorkehrungen mit Blick auf die (für 2014 vorgesehene) Einführung des bereits in den EU-15-Mitgliedstaaten eingerichteten (auf Zahlungsansprüchen basierenden) Systems getroffen, obgleich die einheitliche Flächenzahlung als Übergangsregelung angelegt war. Dies kann zu erheblichen Zahlungsverzögerungen in der Zukunft führen.

Empfehlungen des Rechnungshofes

Der Rechnungshof empfiehlt einen gezielteren, ergebnisorientierten Ansatz, bei dem die Einkommensstützung auf aktive Landwirte ausgerichtet wäre, die konkrete und regelmäßige landwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, und öffentliche Stellen nicht in den Genuss von Beihilfen kämen. Die Beihilfefähigkeit von Flächen sollte eindeutig festgelegt werden und nur für Parzellen gelten, auf denen konkrete und regelmäßige landwirtschaftliche Tätigkeiten erforderlich sind.
 
Es sollte eine ausgewogenere Verteilung der Beihilfen auf die Betriebsinhaber angestrebt werden, indem entweder eine Obergrenze für einzelbetriebliche Zahlungen festgelegt wird oder die besonderen Umstände der landwirtschaftlichen Betriebe in den verschiedenen Regionen berücksichtigt werden.

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