Was ist die Agrardieselvergütung?
Mit einer teilweisen Vergütung der Energiesteuer soll für die deutsche Land- und Forstwirtschaft im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedstaaten die Wettbewerbsfähigkeit erhalten werden. Die rechtliche Grundlage ist das Energiesteuergesetz, § 57 "Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft".
Wer bekommt eine Agrardieselvergütung?
Land- und Forstbetriebe sind berechtigt den Antrag zu stellen. Voraussetzung ist, dass die zu vergütende Energiesteuer für Gasöl, Pflanzenöl und Biodiesel mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt. Das ist zum Beispiel ab 233 Liter Diesel der Fall.
Die Verwendung von Biodiesel in Reinform und von Pflanzenöl in der Land- und Forstwirtschaft ist nach dem Energiesteuergesetz steuerfrei. Der volle Steuersatz wird rückvergütet.
Wie hoch ist die Agrardieselvergütung?
Die Vergütung beträgt 21,48 Cent/Liter bei Dieselöl. Das ist die Differenz des Steuersatzes für Agrardiesel (25,56 Cent/Liter) zum vollen Steuersatz (47,04 Cent/Liter).
Bei Biodiesel beträgt die Erstattung 45 Cent/Liter und bei Pflanzenöl 45,033 Cent/Liter.
Wie stellen Landwirte den Agrardieselantrag?
Der Antrag wird bei der Bundeszollverwaltung bzw. den Hauptzollämtern gestellt. Die Abgabefrist für Anträge auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft endet am 30. September des Folgejahres, also für Vergütung des Jahres 2019 am 30. September 2020.
Die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ist mit einer Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für die innerhalb eines Kalenderjahres zu begünstigten Zwecken verwendeten Gasöl-, Pflanzenöl- und Biodieselmengen zu beantragen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen.
Hier finden Sie alle Formulare für den Agrardieselantrag für 2019.
Seit April 2019: Meldepflicht fällt weg
Die Meldungen nach der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung, die grundsätzlich bis zum 30. Juni erfolgen müssen, haben in den letzten Jahren regelmäßig für Verwirrung gesorgt. Dank einer Gesetzesänderung im letzten Jahr besteht die Pflicht zur Abgabe von Anzeigen oder Erklärungen erst ab einem Begünstigungsbetrag von 200.000 Euro. Die Meldungen dürften deshalb für die allermeisten Betriebe kein Thema mehr sein.
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