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Steuertipp Gebäudeabschreibung

Finanzämter erlauben nur kürzere Nutzungsdauer bei Wirtschaftsgebäuden

Pferdestall
am Freitag, 08.05.2020 - 05:00 (Jetzt kommentieren)

Eine Anpassung des Abschreibungssatzes für Gebäude kann in der Steuererklärung lediglich bei einer kürzeren Nutzungsdauer vorgenommen werden. Voraussetzung für eine steuerliche Geltendmachung von betrieblichen Aufwendungen ist eine Gewinnerzielungsabsicht.

Das Beratungsunternehmen Ecovis Agrar macht auf einen Beschluss des Bundesfinanzhofes aus dem Jahr 2019 (Az. XI B 2/2019) aufmerksam, der die üblichen Abschreibungssätze auch für Gebäude mit längerer Nutzungsdauer bestätigt: Übersteigt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes also die laut Einkommensteuergesetz angenommene Nutzungsdauer von 33 Jahren, darf der Abschreibungssatz nicht nach unten korrigiert werden.

Interessen der Steuerpflichtigen im Einkommensteuergesetz bereits widergespiegelt

In seinem Beschluss verweist der Bundesfinanzhof auf die Zielsetzung, mit Hilfe des Einkommensteuergesetzes (§ 7 Abs. 4) eine vereinfachte Anwendung des Gesetzes sowie verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten für die Steuerpflichtigen zu gewährleisten. Die zugrunde liegende Klage einer Pferdezüchterin stelle einen Ausnahmefall dar, der dem Gesetzgeber nicht als Leitbild dienen solle.

Im Regelfall ist eine Verkürzung der Nutzungsdauer und damit eine erhöhte Abschreibung für den Steuerpflichtigen günstiger. Laut Ecovis Agrar berücksichtigt das Gesetz diese Fälle, wenn eine kürzere Nutzungsdauer für das Gebäude nachgewiesen werden kann.  

Bundesfinanzhof weist Beschwerde von Pferdezüchterin zurück

Gegen den Ausschluss einer verlängerten Nutzungsdauer klagte die Inhaberin eines Pferdezuchtbetriebes in Rheinland-Pfalz. Nachdem diese für ihr Wirtschaftsgebäude einen Abschreibungssatz von 1,25 Prozent der Herstellungskosten nutzte, berief sich das Finanzamt auf das Ergebnis einer Außenprüfung, bei der ein Abschreibungssatz von 3 Prozent ermittelt wurde. Die Unternehmerin legte daraufhin Einspruch beim Finanzamt ein und erhob nach dessen Zurückweisung Klage beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Auch die Klage wurde vom Finanzgericht als unbegründet abgewiesen, eine Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen beschwerte sich die Pferdezüchterin beim Bundesfinanzhof, der in seinem Beschluss die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz jedoch bestätigte und die Beschwerde als unbegründet zurückwies.

Mit Material von Ecovis Agrar
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