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Produktion und Förderung

Förderung für die ersten Hektare mit Sammelantrag stellen

am Dienstag, 11.03.2014 - 09:30 (Jetzt kommentieren)

Berlin - Die sogenannte Umverteilungsprämie können Landwirte zusammen mit dem Sammelantrag stellen. Das sieht die Verordnung zur Änderung der InVeKos-Verordnung vor.

Für Landwirte ist die technische Umsetzung der Prämienveteilung zwar wenig spannend, aber bei ihrer Antragsstellung sollten sie darauf achten, dass ein zusätzlicher Haken zu setzen ist. Wer nämlich die Förderung für die ersten Hektare mitnehmen möchte, muss den Antrag hierfür (Antrag der Umverteilungsprämie) im Sammelantrag stellen.
 
Die Umsetzung der Antragsstellungg geht aus der Ersten Verordnung zur Änderung der InVeKos-Verordnung (Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems) hervor. Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat sie jetzt dem Bundesrat zugeleitet. Die Erste Verordnung regelt die Umsetzung der Umverteilungsprämie durch die Verwaltungseinheiten - wie landwirtschaftliche Beratungsstellen.

Stichtag für den Sammelantrag: 15. Mai 2014

Nach der Verordnung soll der Betriebsinhaber im Falle von Betriebsaufspaltungen nach dem Stichtag 19. Oktober 2011 bei der Antragstellung zusätzlich eine Erklärung vorlegen müssen. Inkrafttreten muss die Änderungsverordnung spätestens zum 15. Mai 2014, dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags auf Agrarförderung (weitläufig Antrag auf Betriebsprämie genannt).
 
Das Umverteilungsprämiengesetz ist zum 1. März in Kraft getreten. Darin ist geregelt, dass für die ersten 46 Hektar (ha) eines Betriebes ein bundeseinheitlicher Zuschlag gewährt wird. Der Zuschlag beträgt für die ersten 30 ha jeweils rund 50 Euro und für weitere 16 ha jeweils rund 30 Euro.
 
Mit der Neuregelung werden 6,8 Prozent des nationalen Direktzahlungsvolumens auf die ersten Hektare umverteilt; dies entspricht einem Betrag von 352 Millionen Euro.
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Änderung der Verordnung mit Einverstädnis des Bundesrates

Die Bundesregierung holt sich zudem das Einverständnis des Bundesrates zu einer Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung ein. Die hatte das Bundeslandwirtschaftsministerium bereits Ende Dezember letzten Jahres als Eilverordnung erlassen, um damit eine EU-rechtliche Verpflichtung einzuhalten.
 
Die damit verbundene Befristung soll nunmehr durch die Zustimmung der Länderkammer aufgehoben werden.

Einheitliche Vorgaben zur Lagerung von Festmist und Silage

Mit der Neuregelung reagiert der Bund auf den Wegfall einer EU-Richtlinie, die Vorgaben für den Grundwasserschutz im Rahmen von Cross Compliance regelt. Nunmehr müssen die Mitgliedstaaten diese Mindestanforderungen festlegen. Die vom Agrarressort beschlossene Änderungsverordnung orientiert sich an dem, was schon bisher im Rahmen der Grundanforderungen an die Betriebsführung zum Grundwasserschutz geprüft wurde.
 
Im Sinne einer einheitlichen Handhabung in allen Ländern wurden die Vorgaben zur Lagerung von Festmist und Silage dahingehend konkretisiert, dass die Lagerung außerhalb ortsfester Anlagen nur auf landwirtschaftlichen Flächen und in Bezug auf Festmist für eine Dauer von höchstens sechs Monaten bei jährlichem Wechsel des Lagerplatzes zulässig ist und dass einschlägige fachrechtliche Vorgaben für Wasserschutzgebiete zu beachten sind.
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