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Baden-Württemberg

Freiwillige Reduzierung der Milchmenge: So läuft das Verfahren

am Montag, 29.08.2016 - 14:30 (Jetzt kommentieren)

In Baden-Württemberg steht der Rahmen für das Programm zur freiwilligen Reduzierung der Milchanlieferungsmenge. Das gilt es zu beachten, um an die 14 Cent/kg nicht gelieferter Milch zu kommen.

Die EU-Kommission berät derzeit die erforderlichen Rechtsvorschriften für das 2. Hilfspaket, mit dem auch das Antragsverfahren für eine Beihilfe geregelt wird, die an eine freiwillige Mengenreduzierung des Angebots an Milch auf dem Markt gebunden ist. Mit dem Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften wird spätestens zum 11. September 2016 gerechnet. Zuständig für dieses Antragsverfahren sind in Deutschland die Länder.

In Baden-Württemberg wird das Verfahren von den vier Regierungspräsidien durchgeführt werden, wie das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz des Bundeslandes schreibt. Unter dem Vorbehalt der endgültigen Regelungen der entsprechenden EU-Rechtsvorschriften können derzeit folgende Ausführungen zum Beihilfeverfahren gemacht werden:

1. Das Beihilfeverfahren besteht aus zwei Anträgen: a) dem Beihilfeantrag, der vor dem relevanten Reduktionszeitraum und b) dem Zahlungsantrag, der nach dem entsprechenden Reduktionszeitraum zu stellen ist.

2. Es ist kein Windhundverfahren vorgesehen. Alle fristgerecht eingegangenen Anträge eines Reduktionszeitraumes werden gleichermaßen berücksichtigt.

Aktive Milcherzeuger antragsberechtigt

3. Antragsberechtigt sind Milcherzeuger, die mindestens bis einschließlich Juli 2016 Milch erzeugt und an einen Erstaufkäufer (z. B. Molkerei, Erzeugerzusammenschluss) verkauft haben. Milcherzeuger, die ausschließlich Direktvermarktung betreiben oder bis einschließlich Juli 2016 betrieben haben, sind somit nicht antragsberechtigt.

4. Für diese Beihilfemaßnahme werden 150 Millionen Euro aus dem EU-Haushalt bereitgestellt. Es werden pro Kilogramm weniger produzierter Milch 14 Cent gewährt. Bei einer Überzeichnung dieses Budgets werden die beantragten und bewilligten Reduktionsmengen entsprechend anteilig gekürzt. Eine Mitteilung darüber soll vor Beginn des betreffenden Reduktionszeitraums erfolgen.

5. Eine Antragstellung ist für einen der vier Reduktionszeiträume möglich:

  1. Reduktionszeitraum: Oktober 2016 bis Dezember 2016
  2. Reduktionszeitraum: November 2016 bis Januar 2017
  3. Reduktionszeitraum: Dezember 2016 bis Februar 2017
  4. Reduktionszeitraum: Januar 2017 bis März 2017

Wer einen Beihilfeantrag für den 1. Reduktionszeitraum gestellt hat, kann ggf. für den 4. Reduktionszeitraum noch einen Antrag stellen.

Referrenzzeiträume festlegen

6. Für die Ermittlung der erforderlichen freiwilligen Mengenreduzierung sind entsprechende Referenzzeiträume heranzuziehen, d. h. für den

  1. Reduktionszeitraum: Oktober 2015 bis Dezember 2015
  2. Reduktionszeitraum: November 2015 bis Januar 2016
  3. Reduktionszeitraum: Dezember 2015 bis Februar 2016
  4. Reduktionszeitraum: Januar 2016 bis März 2016

Sofern nach erfolgter Antragsstellung für einen Reduktionszeitraum die zur Verfügung stehenden EU-Mittel vollständig gebunden sind, entfällt die Möglichkeit einer Antragstellung für die noch verbleibenden Reduktionszeiträume. Es ist daher nicht auszuschließen, dass das Beihilfeverfahren schon nach der 1. Reduktionsperiode abgeschlossen ist.

7. Im Beihilfeantrag sind die veräußerten Mengen im Referenzeitraum und die geplante Vermarktungsmenge (Erstaufkäufer) im Reduktionszeitraum in kg (nicht fettkorrigiert) anzugeben. Daraus ergibt sich die freiwillige Milchreduktion/Antragsmenge. Diese muss mindestens 1.500 kg und kann maximal 50 Prozent der veräußerten Mengen im Referenzzeitraum betragen.

Beihilfeverfahren: Das Wichtigste in Kürze

Das Beihilfeverfahren für eine freiwillige Milchmengenreduktion für die 1. Reduktionsperiode: Kein Windhundverfahren!

  1. Zuständige Stellen: Regierungspräsidien
  2. Antragsberechtigt: Milcherzeuger, die mindestens bis einschl. Juli 2016 Milch an Erstaufkäufer vermarktet haben.
  3. Antragsverfahren: Online über die HIT-Datenbank, voraussichtlich ab 12. September 2016.
  4. Antragsfrist: 21. September 2016, 12.00 Uhr, bei den jeweils zuständigen Regierungspräsidien.
  5. Nachweise: Status Milcherzeuger im Juli 2016, Milchverkäufe an Erstaufkäufer für die Monate Oktober bis Dezember 2015
  6. Anforderungen an die förderfähige Reduktionsmenge: mindestens 1.500 kg, maximal 50 % der Menge der Milchverkäufe der Monate Oktober bis Dezember 2015 zusammen.
  7. Auszahlung der Beihilfe: Nach Bewilligung des Zahlungsantrags ab März 2017.
  8. Kürzungen der förderfähigen Antragsmenge: Sind möglich, sofern Antragsmengen bzw. der entsprechende Beihilfebetrag EU-weit das gesamte Förderbudget von 150 Mio. Euro übersteigen.

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