Die Grundsteuerreform könnte für landwirtschaftliche Betriebe auch ganz abseits der Grundsteuer unangenehme Folgen haben. Denn der Gesetzentwurf der Bundesregierung streicht nach bisherigem Stand die Sondervorschrift des § 51a Bewertungsgesetz ersatzlos.
Dieser Paragraph fördert bislang Tierhaltungskooperationen als Sonderform der landwirtschaftlichen Tierzucht- und -haltung.
Modell für flächenlose Tierhaltung
Bekanntlich werden landwirtschaftliche und gewerbliche Tierbetriebe auf der Basis einer ausreichenden Flächengrundlage für die Futtererzeugung von einander unterschieden. Bislang bleibt der Viehbetrieb aber auch ohne ausreichende Futtergrundlage landwirtschaftlich, wenn dieser von einer sogenannten Tierhaltungskooperation betrieben wird.
Dies ermöglicht die 1971 eingeführte Sondervorschrift des § 51a Bewertungsgesetz. Danach dürfen von Landwirten ungenutzte Vieheinheiten auf eine Gesellschaft übertragen werden, die aus Haupterwerbslandwirten im Umkreis von 40 km besteht. In der Kooperation dürfen die Betriebe gemeinsam - auch ohne Futtergrundlage - eine landwirtschaftliche Tierzucht und Tierhaltung betreiben. Gerade in viehstarken Regionen sind solche Gesellschaften häufig anzutreffen.
Versehen oder Plan?
Würde der Regierungsentwurf zur Grundsteuerreform in seiner jetzigen Fassung Gesetz, müssen diese Tierhaltungskooperationen ab 2025 als Gewerbebetriebe eingestuft werden.
Sie verlieren dann alle mit dem landwirtschaftlichen Status verbundenen Steuervorteile, nicht nur die der Grundsteuer A. Auch in außersteuerlicher Hinsicht kann die Umqualifizierung des Landwirtschaftsbetriebes vielfältige negative Folgen auslösen, erläutert Steuerberater Ernst Gossert von Ecovis München.
Für Gossert stellt sich die Frage: „Ist dies ein gesetzgeberisches Versehen oder steht ein Plan dahinter? Noch liegen uns hierzu keine Antworten vor, diese sollte aber alsbald eingeholt werden, denn das Jahresende und der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens nahen."
Am 11. September ist eine öffentliche Verbändeanhörung zur Grundsteuerreform im Bundestag geplant. Bis zum Jahresende muss der Gesetzgeber nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von April 2018 das parlamentarische Verfahren abgeschlossen haben.
Ein ausführliches Interview mit Steuerberater Ernst Gossert zu den Folgen der Grundsteuerreform für landwirtschaftliche Betriebe lesen Abonnenten des agrarheute Magazins in der September-Ausgabe.
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