Das seit 2009 vom ZDL herausgegebene Merkblatt zum Einsatz von Futterharnstoff wurde an neue Vorgaben aus dem EU-Recht angepasst und überarbeitet. Die Neufassung stellt eine einfache und wichtige Anwenderhilfe für Praktiker und Berater dar. Zusatzstoffe (ausgenommen Silierzusatzstoffe) fallen nicht unter die vereinfachten Regelungen für die Primärproduktion. Die Verwendung von Harnstoff als Einzelkomponente oder als Vormischung ist gegenüber der Futtermittelüberwachung anzeigepflichtig und verlangt die Einhaltung besonderer Bedingungen, die in dem überarbeiteten Merkblatt beschrieben sind.
Harnstoffeinsatz auf zwei Ebenen begrenzt
Die neuen EU-Regelungen begrenzen den Harnstoffeinsatz auf zwei Ebenen. Es dürfen max. 8,8 Gramm Harnstoff je Kilogramm Alleinfutter mit 88 Prozent Trockenmasse (entsprechend zehn Gramm Harnstoff je Kilogramm Trockenmasse der Gesamtration) eingesetzt werden, und es dürfen maximal 30 Prozent des Gesamtstickstoffs (N) der Ration aus Harnstoff-N stammen. Der Gesamtstickstoff errechnet sich bekanntlich aus der Proteinmenge geteilt durch 6,25. Beide Bedingungen müssen eingehalten werden. Die Einhaltung dieser Grenzen ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.
- Harnstoffpreise bleiben unten (16. Oktober) ...
- Harnstoff: Preissturz noch nicht beendet (3. September) ...
- Preise für Harnstoff im freien Fall (16. August) ...
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