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Produktion und Förderung

Glyphosat/Neuzulassung: Efsa will mehr Zeit

am Montag, 10.08.2015 - 13:42 (Jetzt kommentieren)

Die Neuzulassung von Glyphosat verzögert sich: Statt wie geplant im August wird eine für die Neuzulassung nötige Empfehlung erst im Oktober oder November vorliegen.

Für die Neuzulassung von Glyphosat als Pflanzenschutzmittel muss die europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (Efsa) eine Empfehlung abgeben. Die zieht sich jetzt nach hinten. Wie die Zeit einen Sprecher der Behörde zitiert, werde man die Einschätzung erst Ende Oktober oder Anfang November abgeben. Geplant war eigentlich der 13. August. 
 
Grund für die Verschiebung ist ein Bericht einer Unterorganisatin der WHO, der IARC. Sie hat Glyphosat als "wahrscheinlich krebserregend" eingestuft, der offizielle Bericht wurde Ende Juli vorgelegt. Die Efsa will das in ihre Bewertung mit einfließen lassen. Auch das Bundesinstitut für Risikobewertung hatte Ende Juli auf den Bericht reagiert und dessen Prüfung angekündigt ...

Hintergrund: Neuzulassung von Glyphosat

Der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zufolge sollten alle Wirkstoffe, die bis 1993 in der EU auf dem Markt waren, bis Ende 2009 überprüft werden. Die Wirkstoffe, die unter das Überprüfungsprogramm fallen, werden häufig als bestehende Wirkstoffe bezeichnet, da sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsvorschriften bereits auf dem Markt waren. So genannte neue Wirkstoffe, die seit Juli 1993 in Verkehr gebracht wurden, werden nach denselben Verfahren überprüft. Die Bewertung sowohl bestehender als auch neuer Wirkstoffe erfolgt über einen mehrstufigen Ansatz:
  • Für jeden Wirkstoff wird ein erster Risikobewertungsbericht als Entwurf von einem benannten Mitgliedstaat erstellt (für Glyphosat ist Deutschland zuständig, Anm. d. Red.)
  • Es folgt ein Peer Review durch die EFSA in Zusammenarbeit mit allen Mitgliedstaaten
  • Dies führt zu einem Gesetzesentscheid darüber, ob der Wirkstoff in die Liste der zugelassenen Wirkstoffe der Gemeinschaft aufgenommen wird oder nicht

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