2017 verschärfen sich die Sanktionsregelungen beim Greening noch einmal. Dabei handelt es sich unter anderem um inhaltliche Änderungen beim Anbau von Zwischenfrüchten und Untersaaten als ökologische Vorrangfläche (öVf) sowie um Änderungen beim Dauergrünland.
Völlig neue Strukturen ergeben sich darüber hinaus bei den Kürzungen und Sanktionen, die aufgrund von fehlerhaften Flächenangaben, bei Verstößen gegen das vielschichtige Regelwerk des Greenings oder aber auch im Bereich Cross Compliance (CC) verhängt werden.
40 Prozent Bodenbedeckung sind zu wenig
Bekanntlich ist beim Zwischenfruchtanbau als ökologische Vorrangfläche die Aussaat der Kulturpflanzenmischung ab dem 16. Juli bis zum 1. Oktober eines Jahres zulässig. Nach aktueller Antwort der EU-Kommission (auf Anfrage Dänemarks) ist bei den Zwischenfrüchten eine Bodenbedeckung von 40 Prozent nun nicht mehr ausreichend.
Vielmehr soll nach Aussage der EU-Kommission eine hinreichende Bodenbedeckung bei der Zwischenfrucht vorhanden sein. Es ist demnach ein "ordentlicher Bestand" bei Zwischenfrüchten und auch bei Untersaaten erforderlich. Ist diese Voraussetzung zu einem frühen Termin der Vor-Ort-Kontrolle beim Greening noch nicht erfüllt, wird eine weitere Vor-Ort-Auflagenkontrolle erforderlich.
Schneller Überblick
- Die Änderungen für 2017 beim Greening, bei Flächenabweichungen oder beim Umbruch von Dauergrünland sind vielfältig.
- Ab 2017 sind mehrjährige und umfangreichere Verstöße gegen die Greeningvorschriften erheblich "teurer". Im Extrem kann sogar die komplette Greeningprämie entfallen und auch die Basisprämie gekürzt werden.
- Daher sollten Landwirte unbedingt die Vorschriften zum Greening wie Anbaudiversifizierung oder ökologische Vorrangflächen einhalten.
- Die Höhe der zu erwartenden Sanktionen und Kürzungen können Landwirte mit dem Greeningrechner 2017 der Landwirtschaftskammer Niedersachsen berechnet werden.
Der vollständige Beitrag ist im dlz agrarmagazin Februar 2017 erschienen.
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