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Steuerrecht und Grundsteuer

Grundsteuer: Gartenbesitzer zahlen für Grundstücke und Gartenhäuser

Grundsteuer.
am Donnerstag, 24.11.2022 - 11:38 (Jetzt kommentieren)

Die Grundsteuerreform betrifft auch Eigentümer von Kleingärten und Obstwiesen. Dabei kann sowohl Grundsteuer A als auch Grundteuer B fällig werden. In bestimmen Fällen müssen auch die Pächter Zuarbeit leisten.

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Obstwiesen und Schrebergärten fallen in die Kategorie landwirtschaftliche Flächen. Der Garten, der sich um das Haus herum befindet, zählt  allerdings nicht als Fläche der Forst- und Landwirtschaft. Kleingärten werden normalerweise nach Grundsteuer A besteuert.

Falls das Gartenhäuschen jedoch eine überdachte Fläche von über 24 Quadratmetern aufweist – dann wird das Ganze als Wohngrundstück kategorisiert und fällt in die Kategorie der Grundsteuer B. Auch Anbauten und Schuppen, die weniger als einen Meter von der Gartenlaube entfernt stehen, müssen dabei berücksichtigt werden.

Ist man nur der Pächter eines Kleingartens, muss man die die Grundsteuererklärung nicht selbst erledigen. Denn der Eigentümer ist hier entweder eine Privatperson oder eine Kommune. Allerdings muss man mitunter Zuarbeit leisten. So muss ein Pächter gegenüber dem Eigentümer bestätigen, dass die überdachte Fläche eines Gartenhäuschens eine bestimmte Quadratmeter-Größe nicht überschreitet.

Kommt eine entsprechende Anfrage von der Finanzbehörde oder dem Eigentümer, muss der betroffene Pächter antworten. Verschweigt man etwa einen frisch angebauten Schuppen, macht man sich der Steuerhinterziehung strafbar.

Für jedes Grundstück, das ein Eigentümer besitzt, muss eine separate Steuererklärung beim Finanzamt abgegeben werden. Wer mehrere Grundstücke hat, muss also für jedes Grundstück eine eigene Grundsteuererklärung angeben.

Art der Nutzung entscheidet über Wertermittlung

Wird ein Grundstück als Garten genutzt oder befinden sich Obstbäume darauf, wird dieses als forst- und landwirtschaftliche Flächen eingestuft. Das gilt auch für Schrebergärten, also Kleingarten- und Dauerkleingartenland. Hier werden deshalb die besonderen Bewertungsregeln der Land- und Forstwirtschaft angewendet.

Bei Freizeit- und Wochenendgrundstücken handelt es sich dagegen um Grundvermögen, die der Grundsteuer B unterliegen.  Die Unterscheidung ist wichtig, denn für jede Nutzung bzw. Nutzungsart gibt es eigene Bewertungsfaktoren. Auch wird der Ertrag jeweils gesondert ermittelt.

Dabei ist es für anschließende Wertermittlung wichtig, welcher Nutzung oder einer Nutzungsart das Grundstück zugeordnet wird. So gilt eine Streuobstwiese als landwirtschaftliche Nutzung, eine Obstplantage fällt unter die Nutzungsart Obstbau und ein Schrebergarten gehört zur Nutzungsart Gemüsebau

„Nach den bisherigen Verwaltungsregelungen gehörten selbständige Kleingärten zur gärtnerischen Nutzung und werden mit einem vereinfacht ermittelten Reinertrag für Gemüsebau bewertet“, sagt der Dipl.-Finanzwirt Werner Becker gegenüber dem Onlineportal von haufe.de. Dann werden Kleingärten und Dauerkleingartenland im Sinne des Bundeskleingartengesetzes als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft eingestuft.

Bei der Ermittlung des Ertragswerts für Kleingartenland und Dauerkleingartenland wird danach der Reinertrag für den Nutzungsteil Gemüsebau angesetzt. „Der Reinertrag ergibt sich aus der Summe der Produkte der jeweils gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche und dem Reinertrag für das Freiland gemäß Anlage 30“, sagt der Finanzexperte außerdem.

Gartenlauben von mehr als 30 qm Brutto-Grundfläche werden zudem als Wirtschaftsgebäude eingestuft und sind entsprechend zu bewerten. Die Summe der Reinerträge wird dann mit dem Faktor 18,6 multipliziert und ergibt dann den Grundsteuerwert, sagt Becker.

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