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Produktion und Förderung

Güllesperrfrist: Einsatz von organischem Dünger gut planen

am Montag, 12.10.2015 - 13:30 (Jetzt kommentieren)

Noch bis 1. November können Thüringer Landwirte auf ihren Äckern Gülle ausbringen. Mit der neuen Düngeverordnung wird sich 2016 vermutlich einiges ändern. Das erfordert genaues planen.

In Thüringen beginnt die Güllesperrfrist für Ackerland am 1. November, für Grünland am 15. November. Eine Verschiebung der "Güllesperrfrist" ist nach Genehmigung durch die zuständige Behörde, jedoch keine Verkürzung möglich. Landwirte, die eine Verschiebung der Sperrfrist anstreben, müssen rechtzeitig vor Beginn der Sperrfrist einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Landwirtschaftsamt stellen und den Antrag begründen.

Ab Herbst 2016 neue Bedingungen

Die geplante Novelle der Düngeverordnung wird ab 2016 voraussichtlich einen früheren Beginn der Güllesperrfrist vorschreiben. Gleichzeitig werden die Ausbringmöglichkeiten flüssiger Wirtschaftsdünger weiter eingeschränkt. Aller Voraussicht nach wird ab dem Herbst 2016 bei fehlendem N-Bedarf einer Herbstkultur die Gülle- und Gärrestausbringung zur Förderung der Strohrotte nicht mehr möglich sein. Insgesamt werden die Anforderungen an den Einsatz der Wirtschaftsdünger steigen.
 
Jeder tierhaltende Betrieb sollte ab dem kommenden Jahr die Wirtschaftsdüngereinsatzplanung sorgfältig durchführen, um Engpässe bei der Lagerung flüssiger organischer Dünger zu vermeiden und eine hohe Ausnutzung des N-Gehaltes der Wirtschaftsdünger zu erreichen, empfiehlt die Thüringer Landesanstalt (TLL).

Inverkehrbringen von Wirtschaftsdünger melden

Betriebe mit Betriebssitz in Thüringen sind verpflichtet, das erstmalige gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Wirtschaftsdünger oder Stoffen, die Wirtschaftsdünger enthalten, spätestens einen Monat vor der erstmaligen Abgabe der TLL mitzuteilen. Dieses Gebot gilt auch für Biogasbetriebe, die Gärreste aus der Vergärung von Wirtschaftsdüngern an andere Betriebe abgeben.
 
Zudem muss die Abgabe von Wirtschaftsdünger dokumentiert werden. Die Aufzeichnungen seien spätestens nach einem Monat zu erstellen, mindestens drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen, heißt es von Seiten der TLL. Wer Wirt- schaftsdünger aus anderen deutschen Bundesländern oder anderen Staaten aufnimmt, muss dies bis 31. März für das vorangegangene Jahr der TLL zu melden.
 

Maschinenprogramm zur Gülleausbringung von Fliegl

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