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Produktion und Förderung

Güllesperrfrist verschieben: So geht's in Niedersachsen

am Mittwoch, 07.10.2015 - 15:38 (Jetzt kommentieren)

Ab 1. November gilt gemäß Düngeverordnung die Güllesperrfrist für Ackerland, ab 15. November für Grünland. Die Ausbringungszeiten können verschoben werden. Hier finden Sie Details zu der Regelung.

Gemäß der Düngeverordnung gilt während der Wintermonate eine Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff. Wie die Land & Forst schreibt, ist dieses Kriterium erfüllt, wenn mehr als zehn Prozent des Gesamt-N-Gehaltes als Nitrat oder Ammonium vorliegen (bezogen auf die Trockenmasse).
 
Damit gilt die Sperrfrist für Gülle, Gärreste, Jauche, Hühnertrockenkot und Hähnchenmist, aber auch für N-haltige Mineraldünger und viele Klärschlämme. Die genannten Düngemittel dürfen
 
  • auf Ackerland vom 1. November bis 31. Januar und
  • auf Grünland vom 15. November bis 31. Januar
generell nicht ausgebracht werden.
 
Wie bereits in den vergangenen Jahren bietet die Düngeverordnung den Landwirten in jedoch die Möglichkeit, die Sperrfrist für die Ausbringung zu verschieben, wenn Belange des Boden- und Gewässerschutzes dem nicht entgegenstehen. Die Sperrfrist darf dabei in ihrer Dauer nicht verkürzt, sondern nur zeitlich verschoben werden.

Gründe für eine Verlegung der Sperrfrist

Bodenschutz: Bei der Ausbringung Ende Januar können die Böden, vor allem in feuchten Jahren, mit der schweren Ausbringungstechnik nicht oder nicht ohne Bodendruckschäden befahrbar sein. Um bei tagsüber auftauenden Böden Nachtfröste zu nutzen, kann deshalb eine Vorziehung des Sperrfristendes auf den 15. Januar sinnvoll sein.
 
Stickstoffausnutzung: Versuchsergebnisse zeigen zudem, dass die Ausnutzung des Güllestickstoffs bei zeitiger Ausbringung Ende Januar häufig besser ist als bei einer späten Ausbringung im Herbst. Auf bewachsenen Flächen entstehen bei diesen Düngungsterminen bis zum Einsetzen der Vegetation keine nennenswerten Stickstoffverluste.

Antrag bis fünf Tage vor vorverlegter Sperrfrist möglich

Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, als nach Landesrecht zuständige Stelle, lässt auf Antragstellung die Vorverlegung der Sperrfrist um zwei Wochen zu.
Dies bedeutet,
  • die Sperrfrist für Ackerland beginnt damit am 15. Oktober und endet am 15. Januar
  • die Sperrfrist auf Grünland beginnt damit am 1. November und endet am 15. Januar.
Aus rechtlichen Gründen kann eine Genehmigung der Sperrfristverlegung allerdings nur für einen Einzelbetrieb erteilt werden, nicht etwa für alle Landwirte einer Region oder einen Landkreis.
 
Da die Genehmigung nur vor Beginn der neuen, vorverlegten Sperrfrist erfolgen kann, muss der Antrag spätestens bis fünf Werktage vor dem 15. Oktober (Ackerland) bzw. vor dem 31. Oktober (Grünland) bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vorliegen.
Das Antragsformular finden Sie hier.

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