Gemäß der Düngeverordnung gilt während der Wintermonate eine Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff. Wie die Land & Forst schreibt, ist dieses Kriterium erfüllt, wenn mehr als zehn Prozent des Gesamt-N-Gehaltes als Nitrat oder Ammonium vorliegen (bezogen auf die Trockenmasse).
Damit gilt die Sperrfrist für Gülle, Gärreste, Jauche, Hühnertrockenkot und Hähnchenmist, aber auch für N-haltige Mineraldünger und viele Klärschlämme. Die genannten Düngemittel dürfen
- auf Ackerland vom 1. November bis 31. Januar und
- auf Grünland vom 15. November bis 31. Januar
generell nicht ausgebracht werden.
Wie bereits in den vergangenen Jahren bietet die Düngeverordnung den Landwirten in jedoch die Möglichkeit, die Sperrfrist für die Ausbringung zu verschieben, wenn Belange des Boden- und Gewässerschutzes dem nicht entgegenstehen. Die Sperrfrist darf dabei in ihrer Dauer nicht verkürzt, sondern nur zeitlich verschoben werden.
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