Das Landesamt für Steuern in Niedersachsen hat sich zur Umsatzsteuer bei ITW-Zahlungen geäußert. Grund dafür ist die Umstellung des Entlohnungsmodells. Statt dem Fondsmodell gilt für Mastbetriebe seit 2021 das Marktmodell, berichtet das Beratungsunternehmen Ecovis.
Das warf jedoch Fragen zur Umsatzbesteuerung auf, die das Landesamt nun geklärt hat.
Pauschalierende Mastbetriebe werden mit Durchschnittssteuersatz abgerechnet
Beim Marktmodell zahlen Schlachtunternehmen den Tierwohl-Bonus an die teilnehmenden Landwirte. Der Preisaufschlag ist Bestandteil der Abrechnung und wird direkt auf der Rechnung ausgewiesen. Für pauschalierende Landwirte wird hier laut Ecovis der Durchschnittssteuersatz angewendet.
„Dagegen unterliegt das gesamte Entgelt für die Lieferung von Schlachtvieh dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent, wenn der Tierhalter die Umsatzsteuerpauschalierung nicht anwendet“, sagt Alexander Kimmerle, Steuerberater bei Ecovis.
Aktuell gilt das Marktmodell für Mastbetriebe. Zuvor galt das Fondsmodell.
Regelsteuersatz für Ferkelerzeuger
Für Ferkelerzeuger gilt weiterhin das Fondsmodell. Dabei erhalten die Tierhalter ihre Vergütung für mehr Tierwohl aus einer Umlage vom Lebensmittelhandel. Der Betrag wird separat abgerechnet. Da es sich um einen zusätzlichen Umsatz handelt, wird hier Ecovis zufolge trotz Durchschnittsbesteuerung der Regelsteuersatz angewandt.
Zahlungen im Rahmen der Initiative Tierwohl
Ferkelaufzüchter, die sich für die Einhaltung bestimmter Tierwohl-Kriterien entscheiden, erhalten für den finanziellen Aufwand einen Teilausgleich von der ITW. Der Bonus für die Mäster hingegen kommt als Preisaufschlag direkt von den Abnehmern, also den Schlachtunternehmen. Diese geben den Preisaufschlag entlang der Wertschöpfungskette bis in den Handel oder in die Gastronomie weiter.
(Korrektur: In einer früheren Fassung dieses Artikels hieß es, es sei entschieden, dass für Ferkelerzeuger ab 2024 auf das Marktmodell umgestellt wird. Das ist nach ITW-Angaben aber noch offen.)
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