Zu den JGS-Anlagen zählen Behälter, Sammelgruben, Erdbecken, Silos, Fahrsilos, Güllekeller und -kanäle, Festmistplatten, Abfüllflächen mit den zugehörigen Rohrleitungen, Sicherheitseinrichtungen, Fugenabdichtungen, Beschichtungen und Auskleidungen.
JGS-Anlagen müssen so betrieben werden, dass allgemein wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Falls dies doch passiert, sind Betreiber verpflichtet, die ausgetretenen Stoffe ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder beseitigen. Ist eine Gefährdung eines Gewässers nicht auszuschließen ist, muss der Landwirt die zuständige Behörde einschalten.
Errichten und Instandsetzen einer JGS-Anlage gehört in die Hände eines Fachbetriebs, sofern der Betreiber nicht selbst die Anforderungen an einen Fachbetrieb erfüllt. Hier gibt es jedoch Ausnahmen im Entwurf. Dies gilt nämlich nicht für Anlagen zum Lagern von Silagesickersaft mit einem Volumen von bis zu 25 Kubikmetern, sonstige JGS-Anlagen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 500 Kubikmetern oder für Anlagen zum Lagern von Festmist oder Siliergut mit einem Volumen von bis zu 1.000 Kubikmetern. Unzulässig sind Behälter aus Holz.
In der engen Zone von Schutzgebieten dürfen keine JGS-Anlagen und in der weiteren Zone nur einwandige JGS-Lageranlagen mit einem Leckageerkennungssystem errichtet und betrieben werden.
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