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Produktion und Förderung

JGS-Anlagen: Neue Details zu Fristen, Bau, Technik und Sicherheit

am Montag, 26.05.2014 - 09:27 (Jetzt kommentieren)

Berlin - Jetzt hat es der Bundesrat beschlossen, JGS-Anlagen werden in die "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" aufgenommen. Hier die Anforderungen an JGS-Anlagen im Detail.

Für JGS-Anlagen kommten bundesweit einheitliche Anforderungen. Der Bundesrat ist damit am Freitag in seiner Plenarsitzung den Empfehlungen der Ausschüsse gefolgt. Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf einer "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenten Stoffen" (AwSV) ist um die Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle und Sickersaft (JGS) ergänzt worden. Ursprünglich hatte die Regierung sie außen vor gelassen. Dem neuen Entwurf der Länderkammer sind nachstehende stoff-, anlagen und betreiberbezogene Änderungen zu entnehmen.

Was sind JSG-Anlagen, wer darf bauen und wo?

Zu den JGS-Anlagen zählen Behälter, Sammelgruben, Erdbecken, Silos, Fahrsilos, Güllekeller und -kanäle, Festmistplatten, Abfüllflächen mit den zugehörigen Rohrleitungen, Sicherheitseinrichtungen, Fugenabdichtungen, Beschichtungen und Auskleidungen.
 
JGS-Anlagen müssen so betrieben werden, dass allgemein wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Falls dies doch passiert, sind Betreiber verpflichtet, die ausgetretenen Stoffe ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder beseitigen. Ist eine Gefährdung eines Gewässers nicht auszuschließen ist, muss der Landwirt die zuständige Behörde einschalten.
 
Errichten und Instandsetzen einer JGS-Anlage gehört in die Hände eines Fachbetriebs, sofern der Betreiber nicht selbst die Anforderungen an einen Fachbetrieb erfüllt. Hier gibt es jedoch Ausnahmen im Entwurf. Dies gilt nämlich nicht für Anlagen zum Lagern von Silagesickersaft mit einem Volumen von bis zu 25 Kubikmetern, sonstige JGS-Anlagen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 500 Kubikmetern oder für Anlagen zum Lagern von Festmist oder Siliergut mit einem Volumen von bis zu 1.000 Kubikmetern. Unzulässig sind Behälter aus Holz.
 
In der engen Zone von Schutzgebieten dürfen keine JGS-Anlagen und in der weiteren Zone nur einwandige JGS-Lageranlagen mit einem Leckageerkennungssystem errichtet und betrieben werden.

Erkennungssystem für Leckagen

Ein Leckageerkennungssystem wird für einwandige JGS-Lageranlagen für flüssige allgemein wassergefährdende Stoffe mit einem Gesamtvolumen von mehr als 25 Kubikmetern vorgeschrieben. Sammel-und Lagereinrichtungen unter Ställen müssen nicht unbedingt ein Leckageerkennungssystem haben, wenn die Aufstauhöhe auf das zur Entmistung notwendige Maß begrenzt wird und insbesondere Fugen und Dichtungen vor Inbetriebnahme auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
 
Bei bestehenden Anlagen, die prüfpflichtig sind und bei denen eine Nachrüstung mit einem Leckageerkennungssystem aus technischen Gründen nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erreichen ist, ist die Dichtheit der Anlage durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nachzuweisen. Allerdings kann die Behörde nicht verlangen, dass die Anlage stillgelegt oder beseitigt wird oder Anpassungsmaßnahmen fordern, die einer Neuerrichtung gleichkommen.
 
Vorgeschrieben werden soll eine Prüfung bestehender Anlagen durch Sachverständige. Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 1971 in Betrieb genommen wurden, soll diese Prüfung binnen vier Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung erfolgen. Für neuere Anlagen gelten längere Fristen von sechs bis zu zehn Jahren. Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2001 in Betrieb genommen wurden, sollen binnen zwölf Jahren überprüft sein müssen.

Fristen für Anzeige und zur Überwachung

Will ein Landwirt eine Anlage errichten, stilllegen oder wesentlich verändern, dann muss er der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen vorher darüber Bescheid geben. Das gilt für Anlagen zum Lagern von Silagesickersaft mit einem Volumen von mehr als 25 Kubikmetern, JGS-Anlagen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 500 Kubikmetern oder Anlagen zum Lagern von Festmist oder Silage mit einem Volumen von mehr als 1.000 Kubikmetern.
 
Auch sonst sind Fristen zu beachten. So wie für Erdbecken, die müssen Sachverständige alle fünf Jahre, in Wasserschutzgebieten alle 30 Monate prüfen. Der Sachverständige hat der zuständigen Behörde über das Ergebnis der Prüfung innerhalb von vier Wochen einen  Bericht vorzulegen. Das gilt für alle Anlagen. Das Ergebnis kann lauten "ohne -", "mit geringfügigem -", "mit erheblichem -"oder "mit gefährlichem Mangel". Bei "gefährlichem Mangel" muss der Sachverständige die zuständige Behörde unverzüglich informieren.
 
Der Betreiber hat die bei Prüfungen festgestellten geringfügigen Mängel innerhalb von sechs Monaten zu beheben. Die Arbeit soll ein Fachbetrieb erledigen. Erhebliche und gefährliche Mängel muss er unverzüglich beseitigen. Das Ergebnis muss ein Sachverständiger nachprüfen. Bei gefährlichem Mangel wird die Anlage außer Betrieb genommen. Sie muss unter Umständen entleert werden und darf erst wieder in Betrieb gehen, wenn die Behörde ihr Einverstädnis gibt.

Klartext für Biogasanlagen

Im Zusammenhang von Lagerstätten für Gärsubstraten und Biogasanlagen soll klargestellt werden, dass nicht jede Anlage zum Lagern von Gärsubstraten oder Gärresten Bestandteil einer Biogasanlage ist und unter die AwSV fällt. Vielmehr gelten Anlagen zum Lagern von Gärsubstraten oder Gärresten nur dann als Bestandteil einer Biogasanlage, wenn es einen funktionalen und räumlichen Zusammenhang gibt.
 
Damit sind Gärrestelager von Landwirten, die ihre Gülle an andere Biogasanlagen liefern, nicht Teil der Biogasanlage und fallen nicht in die Verordnung.   

Jetzt liegt es an der Bundesregierung, ob sie dem Entwurf der Länderkammer zustimmt. Dann treten die Veränderungen in Kraft. Stimmt die Regierung nicht zu, muss ein neuer Entwurf her. Das federführende Bundesumweltministerium hatte sich bereits im Vorfeld für eine bundesweit einheitliche Verordnung ausgesprochen.
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