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Agrargenossenschaften

Junglandwirte-Förderung beantragen, solange die Regeln unklar sind

Wer als Junglandwirt Mitglied in einer Agrargenossenschaft ist und denkt, dass er für die Junglandwirte-Förderung auch dem Vorstand der Genossenschaft angehören muss, sollte die Prämie doch lieber beantragen. Der Genossenschaftsverband – Verband der Regionen setzt sich dafür ein, dass alle jungen Mitglieder einer Agrargenossenschaft die Unterstützung erhalten können.
am Samstag, 08.04.2023 - 06:00 (Jetzt kommentieren)

Es bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, wann Junglandwirte in Agrargenossenschaften die Junglandwirte-Einkommensstützung beantragen können. Der Genossenschaftsverband – Verband der Regionen rät Betroffenen, die Prämie einzufordern.

Nach Angaben des Genossenschaftsverbands setzt das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) für den Erhalt der Junglandwirte-Förderung voraus, dass die Antragsteller aus Agrargenossenschaften auch Vorstandsmitglieder der Genossenschaft sein müssen. Das ist aus Sicht des Verbands nicht nötig. Es sei ausreichend, wenn ein Junglandwirt Mitglied in einer Agrargenossenschaft ist.

Der Genossenschaftsverband ruft Betroffene dazu auf, im Mehrfachantrag 2023 den Anspruch auf die Junglandwirte-Einkommensstützung geltend zu machen.

Genossenschaftsverband schließt eine Klage nicht aus

Eine Gleichbehandlung aller Junglandwirte in Agrargenossenschaften sei aus Sicht des Verbands nicht gewährleistet, wenn sie für den Erhalt der Prämie Vorstandsmitglieder sein müssen. Beim BMEL wollen sich die Interessenvertreter dafür einsetzen, dass alle jungen Mitglieder in Agrargenossenschaften die Förderung erhalten können. Ein Widerspruchs- beziehungsweise Klageverfahren werde nicht ausgeschlossen.

Welche Voraussetzungen müssen für die Junglandwirte-Förderung noch erfüllt werden?

Neu im Mehrfachantrag 2023 ist, dass die Junglandwirte eine Ausbildung oder ein Studium im landwirtschaftlichen Bereich abgeschlossen haben müssen. Alternativ können sie eine Fortbildung zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Umfang von mindestens 300 Stunden vorweisen. Auch die Beschäftigung in einem Landwirtschaftsbetrieb für mindestens zwei Jahre und 15 Stunden in der Woche berechtigt zur Junglandwirteprämie.

In dem Kalenderjahr, in dem der Antrag erstmalig gestellt wird, darf der Landwirt außerdem noch keine 41 Jahre alt werden. Nach der Betriebsaufnahme läuft die Förderung weiterhin für maximal fünf Jahre.

In der neuen Förderperiode der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) wurde der Fördersatz von 44 Euro auf 134 Euro pro Hektar erhöht. Auch die förderfähige Fläche hat sich erhöht – von 90 auf 120 Hektar. Somit ist pro Jahr eine Junglandwirte-Einkommensstützung von über 16.000 Euro im Jahr möglich.

Mit Material von AgE

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