Land- und Forstwirte, für die zwei verschiedene Finanzämter zuständig sind, sollten die Steuerbescheide der Behörden genau prüfen: Bei Einsprüchen kommt es nämlich auf den Grundlagenbescheid an – auch wenn es um Kalamitätsholz geht.
Wer das nicht beachtet, riskiert finanzielle Nachteile bei der Besteuerung durch das zweite Finanzamt, das sich auf den Grundlagenbescheid bezieht. Darauf weist Ecovis-Steuerberater Frank Rumpel aus Würzburg hin.
Zwei Finanzämter für Betriebsstätte und Wohnsitz
Folgender Fall trug sich zu: Ein Forstwirt besitzt einen größeren Forstbetrieb in einem benachbarten Bundesland. Aus diesem Wald erzielte er 2018 einen Gewinn von rund 120.000 Euro. Dafür schickte ihm das für die Betriebsstätte zuständige Finanzamt im benachbarten Bundesland einen gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid.
Den Gewinn aus diesem Grundlagenbescheid erfasste anschließend das Finanzamt am Wohnsitz des Landwirts in seinem Einkommensteuerbescheid. Obwohl der Landwirt in seinem Forstbetrieb auch windbruchbedingtes Kalamitätsholz verkaufte, gewährte ihm das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid dafür keinen ermäßigten Steuersatz.
Der erste Bescheid ist entscheidend, auch wenn er falsch ist
Der Landwirt legte gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch ein. Der Einspruch wurde jedoch als unbegründet zurückgewiesen. Der Grund: Der Land- und Forstwirt hätte seinen – in der Sache durchaus berechtigten – Einwand zur Kalamitätsnutzung schon beim ersten Finanzamt im benachbarten Bundesland, das den Grundlagenbescheid erließ, vortragen müssen.
Steuerberater Frank Rumpel erklärt: „Hierzu muss man wissen, dass sich verfahrensrechtlich Besteuerungsgrundlagen, die in einem Grundlagenbescheid enthalten sind, nur in diesem Bescheid angreifen lassen.“ Der Einkommensteuerbescheid ist als Folgebescheid an die Feststellungen des ersten Amtes gebunden, auch wenn sie falsch sind.
Der Rechtsstreit geht weiter
Der Landwirt wollte sich mit dieser aus Sicht des Steuerzahlers unbefriedigenden Lage aber nicht zufriedengeben. Darum brachte er seinen Fall vor das Finanzgericht Düsseldorf. Die Richter bestätigten jedoch die verfahrensrechtlichen Grundsätze auch für die besonderen Steuersätze für Kalamitätsholz (Urteil vom 12.05.2021, 3 K 3169/20 E).
„Das Thema Verfahrensrecht spielt auch im Steuerrecht eine große Rolle. Recht haben und Recht bekommen ist nicht das gleiche“, sagt Ecovis-Steuerberater Frank Rumpel. Noch ist das letzte Wort aber nicht gesprochen. Denn die Richter haben die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.
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