Land- und forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge können von der Kfz-Steuer befreit werden. Der agrarmanager hat in seiner Ausgabe Juli 2016 erklärt, wie es geht. Die Befreiung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Sie gilt für Fahrzeuge, wenn sie verwendet werden:
- in Land- und Forstwirtschaftsbetrieben
- zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe,
- zur Beförderung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe,
- zur Beförderung von Milchprodukten,
- von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag der Gemeinde.
Land- und Forstwirtschaftsbetriebe können sowohl natürliche Personen, also Einzelunternehmer oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts, als auch juristische Personen sein, das heißt eine GmbH, Genossenschaft oder Aktiengesellschaft.
Interessanterweise erfordern die Punkte 1 und 2 nicht, dass der Fahrzeughalter einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb besitzt. Entscheidend ist hier nur die tatsächliche Nutzung.
Die Steuerbefreiung aufgrund der Verwendung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb setzt voraus, dass der Betriebsinhaber das Fahrzeug entweder in seinem eigenen Betrieb einsetzt, das Fahrzeug einem anderen Land- oder Forstwirt zur Nutzung in dessen Betrieb überlässt oder zu Arbeiten in einem fremden Betrieb gebraucht.
Der Land- und Forstwirtschaftsbetrieb im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes benötigt weder eine definierte Mindestgröße noch einen bestimmten Bestand an Wirtschaftsgütern und muss auch keine Existenzgrundlage bilden. Somit können auch Kleinbetriebe die Kfz-Steuerbefreiung in Anspruch nehmen.
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Diese Fahrzeuge können befreit werden
- Anhänger: Einachsige Anhänger, die hinter einem Pkw für land- und forstwirtschaftliche Zwecke mitgeführt werden können von der Steuer befreit werden. Eine Befreiung für zweiachsige Anhänger ist möglich, wenn diese einen Achsabstand von weniger als 1 m aufweisen.
- Zugmaschinen: Das Fahrzeug muss ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von Anhängern gebaut sein. Wird ein Fahrzeug von der Zulassungsbehörde als Zugmaschine eingestuft, liegen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung im Normalfall vor.
- Sonderfahrzeuge: Beispielsweise Mähdrescher, Düngerstreuer, selbstfahrende Feldhäcksler aber auch Milchtankwagen, Futtererntewagen, Fahrzeuge zur Düngerausbringung, Holzrückemaschinen und Spezialfahrzeuge zur Beförderung von Holzrückemaschinen.
Wird ein befreites Fahrzeug gelegentlich durch anderweitige Einsätze genutzt, hat dies lediglich zur Folge, dass die Steuerpflicht für die Dauer der Benutzung wieder einsetzt.
So stellen Sie den Antrag
- Der Antrag auf Steuerbefreiung ist bei der Zulassungsstelle zu stellen.
- Hier wird das Formular 3813 benötigt, welches man im Internet leicht findet.
- Das Fahrzeug erhält ein grünes Kennzeichen.
Dieser Artikel ist in der Juliausgabe 2016 vom agrarmanager erschienen.
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