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Produktion und Förderung

Länder wollen Leckageerkennungssystem für Güllebehälter

am Samstag, 10.05.2014 - 12:56 (Jetzt kommentieren)

Berlin - Aller Voraussicht nach werden die Anforderungen an JGS-Anlagen künftig bundeseinheitlich geregelt. Mit klarer Mehrheit haben sich Agrar- wie Umweltausschuss des Bundesrates dafür ausgesprochen.

Sollten die Empfehlungen des Ausschusses Eingang in die Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) finden, müssen neue Güllebehälter mit einem Gesamtvolumen von mehr als 25 Kubikmetern künftig generell mit einem Leckageerkennungssystem ausgerüstet sein. Für bestehende Behälter soll diese Verpflichtung im Grundsatz ebenfalls gelten, es sei denn, eine nachträgliche Leckageerkennung ist technisch nichtmachbar oder unverhältnismäßig.
 
 
Den Nachweis dafür sollen die Landwirte erbringen müssen. Vorgeschrieben werden soll laut Ausschussempfehlung eine Sachverständigenprüfung bestehender Anlagen.
 

Prüfung binnen 12 Monaten

Bei JGS-Anlagen, die vor 1971 in Betrieb genommen wurden, soll diese Prüfung binnen vier Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung erfolgen müssen. Für neuere Anlagen sollen längere Fristen gelten. Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2001 in Betrieb genommen wurden, sollen binnen zwölf Jahren überprüft sein müssen. Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, soll der Betreiber zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet werden. Der Deutsche Bauernverband (DBV) warnte vor massiven Investitionskosten für tierhaltende Betriebe, sollten bestehende JGS-Anlagen in großem Umfang nachgerüstet werden müssen.
 

DBV sieht Bestandsschutz bedroht

Schärfere Auflagen für JGS-Anlagen würden dem DBV zufolge zu einem beschleunigten Strukturwandel in der Schweine- und Rinderhaltung führen. Der Bestandsschutz für einige hunderttausend Güllebehälter dürfe nicht ausgehöhlt werden, mahnte der DBV. Von weiteren baulichen Auflagen für JGS-Anlagen müsse Abstand genommen werden.
 
Im Detail sei nicht akzeptabel, von Betrieben die Nachrüstung von Leckageerkennungssystemen bei bestehenden Güllebehältern zu fordern und ihnen die Beweislast aufzuerlegen, dass eine Nachrüstung technisch nicht machbar oder unverhältnismäßig sei. Zudem sei eine Pflicht zur Überprüfung sämtlicher Güllebehälter durch Sachverständige nicht mit dem Gefährdungspotential der Anlagen oder durch europäische Vorgaben begründbar.
 
Auf das Unverständnis des DBV stoßen zudem die im Rahmen der Verhandlungen zur Anlagenverordnung vorgebrachten Forderungen einiger Bundesländer, auch die geltenden Regelungen zur Mindestlagerkapazität von Gülle zu verschärfen. Nach den Empfehlungen der Ausschüsse soll diese Forderung in eine Entschließung gekleidet werden. Demgegenüber erinnert der Bauernverband daran, dass erst vor wenigen Jahren die bundesweit einheitliche Vorgabe von sechs Monaten geschaffen worden sei.

Gärrestlager Teil der Biogasanlage?

Übernommen haben die Ausschüsse die von ihrem jeweiligen Unterausschuss geforderte Klarstellung hinsichtlich von Lagerstätten für Gärsubstrate im Zusammenhang mit Biogasanlagen. Danach soll geregelt werden, dass keinesfalls jede Anlage zum Lagern von Gärsubstraten oder Gärresten Bestandteil einer Biogasanlage sei. Vielmehr müssten Gärrestlager in einem "funktionalen und räumlichen Zusammenhang" zur Biogasanlage stehen. Auf dieseWeise soll sichergestellt werden, dass Güllebehälter von Landwirten, die ihre Gülle an eine Biogasanlage liefern, nicht im Sinne der AwSV als Biogasanlage mit den entsprechenden Auflagen eingestuft werden.
 
Der Fachverband Biogas (FvB) hat seit längerem massive Kritik an der Absicht der Bundesregierung geübt, in der Verordnung die gesamte Prozesskette der Vergärung zu erfassen, und vor katastrophalen Folgen für den Einsatz von Gülle in Biogasanlagen gewarnt. Der Bundesrat wird aller Voraussicht nach am 23. Mai sein Votum zur AwSV abgeben. Die Bundesregierung muss anschließend entscheiden, ob sie die geforderten Änderungen akzeptiert oder einen neuen Entwurf vorlegt. 
 

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