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Pflege-Pauschbeträge

Als Landwirt höhere Pflege-Pauschbeträge im Steuerjahr 2021 nutzen

Großmutter und Enkelin
am Donnerstag, 30.09.2021 - 15:12 (Jetzt kommentieren)

Pflegekosten können seit 2021 in größerem Umfang ohne Einzelnachweis steuerlich geltend gemacht werden. Auch für die Pflege Behinderter gibt es höhere Pauschbeträge.

Für Menschen, die Angehörige pflegen, hat der Gesetzgeber die Unterstützung erweitert. Von den mehr als 4 Mio. Pflegebedürftigen in Deutschland werden rund 51 Prozent ausschließlich durch Angehörige zu Hause versorgt. Noch höher dürfte der Anteil in der Landwirtschaft sein, wo überdurchschnittlich häufig mehrere Generationen unter einem Dach wohnen. 

Pauschbeträge deutlich angehoben

Darum sind die Änderungen im Einkommensteuergesetz und in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, die zum Jahreswechsel in Kraft getreten sind, für Familien in der Landwirtschaft besonderes interessant. Denn mit diesen gesetzlichen Änderungen wurden die Steuerentlastungen für pflegende Personen deutlich ausgeweitet.

Erstmals können jetzt schon Steuerpflichtige, die Menschen mit Pflegegrad 2 versorgen, den sogenannten Pflegepauschbetrag in Anspruch nehmen. Bis Ende 2020 war dies erst ab Pflegegrad 4 möglich. Dadurch erweitert sich der Kreis der Begünstigten deutlich. Zudem hob der Gesetzgeber die Pauschbeträge kräftig an. Auch für die Pflege von Menschen mit Behinderungen wurden Steuerentlastungen beschlossen.

Die höheren Pauschbeträge für die Pflege können erstmals mit der Steuererklärung für 2021 in Anspruch genommen werden. Bei Pflegegrad 2 beträgt die Steuerpauschale 600 Euro pro Jahr. Für Pflegegrad 3 werden 1.100 Euro steuerlich anerkannt. Bei den höchsten Pflegegraden 4 und 5 beträgt die Pauschale 1.800 Euro statt bisher 924 Euro.

Verwandtschaft ist keine Voraussetzung

Der Vorteil der Pauschale: Sie können als pflegende Person den Pflegepauschbetrag in Anspruch nehmen, ohne Pflege- oder Krankheitskosten einzeln nachweisen zu müssen. Sie müssen mit der zu pflegenden Person auch nicht verwandt sein. Eine enge persönliche Beziehung genügt. Selbst wenn sie die Betreuung nur kurzfristig oder an bestimmten Tagen der Woche übernehmen, darf das Finanzamt den Pflegepauschbetrag nicht kürzen.

Einige Voraussetzungen müssen jedoch erfüllt sein. So dürfen Sie den Pauschbetrag nur dann beanspruchen, wenn Sie für die Pflege kein Geld erhalten, auch nicht das Pflegegeld der zu betreuenden Person. Tipp: Sie können Pflegegeld und Pflegepauschbetrag aufteilen. 

Welche Möglichkeiten sich noch ergeben, beispielsweise für außergewöhnliche Belastungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen, lesen Sie in der August-Ausgabe unseres agrarheute-Magazins.

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