Der Klimawandel ist längst im Alltag angekommen. Auch Deutschland unternimmt Anstrengungen, um den Ausstoß von Kohlendioxid zu verringern. Mit dem Klimaschutzprogramm der Großen Koalition hat der Gesetzgeber zum Beispiel steuerliche Regelungen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen geschaffen. Dazu gehören die steuerliche Förderung der Elektromobilität und eine höhere Entfernungspauschale für besonders belastete Pendler. Doch damit nicht genug: Neu im Paket ist die Einführung des § 35c im Einkommensteuergesetz (EStG). Er regelt die steuerliche Förderung von Energiesparmaßnahmen.
Der Staat ködert die Steuerzahler, indem Privatpersonen in Zukunft energetische Maßnahmen an der Bausubstanz mit insgesamt 20 Prozent der Aufwendungen inklusive Umsatzsteuer anrechnen können. Die energetische Sanierung zahlt sich über einen Zeitraum von drei Jahren aus; Sie können sie direkt von der tariflichen Einkommensteuer abziehen.
Während im Jahr der Sanierungsmaßnahme und im Jahr darauf jeweils 7 Prozent der Kosten abzugsfähig sind, sind im übernächsten Jahr noch einmal 6 Prozent Abzug drin. Maximal förderfähig sind energetische Maßnahmen bis 200.000 Euro. Beim maximalen Förderbetrag ergibt sich folglich eine Steuerersparnis von bis zu 40.000 Euro. Viel Geld für eine gute Tat.
Vorsicht bei Mitnutzung
- die Wärmedämmung an Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
- die Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizung,
- der Einbau oder die Erneuerung einer Lüftungsanlage,
- der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
- die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.
Auflagen und Einschränkungen
Den Steuervorteil maximieren
Sputen Sie sich
Fremdleistungen dürfen im Rahmen der Steuererklärung jedoch nur einmal geltend gemacht werden: entweder für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für energetische Maßnahmen. Aufwendungen für die energetische Sanierung von Vermietungsobjekten sind dagegen in der Regel als Werbungskosten geltend zu machen.
Ein Rechenbeispiel
Landwirt Huber bewohnt zusammen mit seiner Familie seit der Hofübergabe vor mehr als zehn Jahren das Bauernhaus seines landwirtschaftlichen Betriebes. Bei dem Haus handelt es sich um ein Gebäude aus den 1950-er Jahren. Dementsprechend schlecht ist die energetische Ausstattung. Da das Dach sowieso saniert werden muss, beauftragt Huber den Dachdecker Müller, eine Wärmedämmung an den Dachflächen anzubringen. Der Dachdecker erbringt daneben noch andere Leistungen, die mit der Ausbesserung maroder Dachbestandteile verbunden sind. In Summe stellt er Landwirt Huber 40.000 Euro in Rechnung.
Huber hat von der steuerlichen Förderung für Wärmedämmung gehört und bittet Müller darum, ihm eine Bescheinigung über die vorgenommenen energetischen Maßnahmen auszustellen. Dieser bescheinigt ihm, im Jahr 2020 eine Wärmedämmung vorgenommen zu haben. Vom Rechnungsbetrag entfallen 18.000 Euro auf die Wärmedämmung des Daches und des oberen Geschosses sowie den Austausch der oberen Fenster.
Huber kann die 18.000 Euro nun wie folgt steuerlich geltend machen:
- 2020 kann er seine Steuerbelastung um 7 Prozent von 18.000 Euro senken (1.260 Euro).
- 2021 kann er seine Steuerbelastung um 7 Prozent von 18.000 Euro senken (1.260 Euro).
- 2022 kann er seine Steuerbelastung um 6 Prozent von 18.000 Euro senken (1.080 Euro).
Insgesamt hat sich das Finanzamt an Hubers Maßnahmen folglich mit 3.600 Euro beteiligt.
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