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Energieeinsparung

Als Landwirt das Klima schützen und Steuern sparen

Ein Dach wird gedämmt
am Mittwoch, 03.06.2020 - 10:15 (Jetzt kommentieren)

Der Gesetzgeber hat Steuervorteile für Klimaschützer geschaffen. Wir zeigen, wo Sie auf Ihrem Betrieb CO2 vermeiden und damit gleichzeitig auch noch Geld sparen können.

Der Klimawandel ist längst im Alltag angekommen. Auch Deutschland unternimmt Anstrengungen, um den Ausstoß von Kohlendioxid zu verringern. Mit dem Klimaschutzprogramm der Großen Koalition hat der Gesetzgeber zum Beispiel steuerliche Regelungen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen geschaffen. Dazu gehören die steuerliche Förderung der Elektromobilität und eine höhere Entfernungspauschale für besonders belastete Pendler. Doch damit nicht genug: Neu im Paket ist die Einführung des § 35c im Einkommensteuergesetz (EStG). Er regelt die steuerliche Förderung von Energiesparmaßnahmen.

Der Staat ködert die Steuerzahler, indem Privatpersonen in Zukunft energetische Maßnahmen an der Bausubstanz mit insgesamt 20 Prozent der Aufwendungen inklusive Umsatzsteuer anrechnen können. Die energetische Sanierung zahlt sich über einen Zeitraum von drei Jahren aus; Sie können sie direkt von der tariflichen Einkommensteuer abziehen.

Während im Jahr der Sanierungsmaßnahme und im Jahr darauf jeweils 7 Prozent der Kosten abzugsfähig sind, sind im übernächsten Jahr noch einmal 6 Prozent Abzug drin. Maximal förderfähig sind energetische Maßnahmen bis 200.000 Euro. Beim maximalen Förderbetrag ergibt sich folglich eine Steuerersparnis von bis zu 40.000 Euro. Viel Geld für eine gute Tat.

Vorsicht bei Mitnutzung

Mit der Steuerermäßigung verfolgt die Große Koalition das Ziel, Anreize für Privatpersonen zur Umsetzung energetischer Maßnahmen zu schaffen. Es ist keine Förderung mit der Gießkanne. Sie gilt nur für Maßnahmen an Wohneigentum, das vom Eigentümer selbst genutzt wird. Nicht förderfähig sind Maßnahmen an Gebäuden, die entgeltlich vermietet werden, und an Betriebsgebäuden.
Unproblematisch ist dagegen die unentgeltliche Mitnutzung eines Gebäudes durch Familienangehörige. Problematisch wäre die unentgeltliche Nutzung einer Immobilie durch Familienangehörige, wenn der Eigentümer selbst nicht in der Immobilie oder der Wohnung wohnt. Dementsprechend fallen Sanierungsmaßnahmen an Altenteilerwohnungen nicht unter die Begünstigungen.
Aber auch dafür gibt es eine Option: Die Aufwendungen könnten als Sonderausgaben abzugsfähig sein, die korrespondierend vom Altenteiler als sonstige Einkünfte zu versteuern sind. Förderfähig sind nach dem Gesetzeswortlaut:
  • die Wärmedämmung an Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
  • die Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizung,
  • der Einbau oder die Erneuerung einer Lüftungsanlage,
  • der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
  • die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.
Ebenfalls förderfähig sind die Kosten für einen im Rahmen des Umbaus in Anspruch genommenen Energieberater. Der Berater muss allerdings die fachliche Qualifizierung „Energieberater für Wohngebäude (VorOrt-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ vorweisen können. Der richtige Titel ist auch für die beauftragten Firmen relevant. Die Sanierungsmaßnahmen müssen von Fachunternehmen durchgeführt werden. Hierdurch möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die gewünschte Energieersparnis wirklich erzielt wird.

Auflagen und Einschränkungen

Um eine Doppelförderung zu vermeiden, ist die Kombination mit anderen Förderinstrumenten nicht möglich. Erhält der Steuerpflichtige zum Beispiel von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Zuschuss für die Kosten des Energieberaters, kann er diese nicht im Rahmen der hier dargestellten Steuerbegünstigung geltend machen.
Die zahlreichen Anforderungen an die Maßnahmen und die Art von Fachunternehmern wurden in einer eigenen Verordnung zum § 35c EStG, der Energetische-Sanierungsmaßnahmen-Verordnung, festgelegt. Danach sind bestimmte Maßnahmen nicht begünstigungsfähig, zum Beispiel auch solche, die der Eigentümer zusammen mit Familienangehörigen oder Nachbarn in Eigenleistung erbringt, ohne dass dabei ein Fachunternehmen beteiligt ist. Das ist der Haken. Selbst der Zukauf von Material zur Umsetzung solcher Maßnahmen in Eigenleistung kann im Rahmen dieser Regelung nicht verwertet werden. Die Leistung muss von Handwerkern durchgeführt und abgerechnet werden. Dazu muss vom Fachunternehmen eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt werden, dass es sich bei der abgerechneten Leistung um eine Maßnahme im Sinne des Gesetzes beziehungsweise der Verordnung handelt.
Die steuerliche Förderung setzt zudem voraus, dass dem Eigentümer für die vorgenommene Sanierung eine ordnungsgemäße Rechnung vom ausführenden Fachunternehmen vorliegt. Der Rechnungsbetrag muss auf das Konto des bauleistenden Unternehmers überwiesen werden.
Weitere Voraussetzung der steuerlichen Förderung ist, dass das zu sanierende Gebäude bei der Durchführung der Maßnahme bereits älter als zehn Jahre ist. Bei jüngeren Gebäuden geht der Gesetzgeber nicht von der Erforderlichkeit der Maßnahme aus. Maßgeblich für das Alter ist der Baubeginn.

Den Steuervorteil maximieren

Wer alle Voraussetzungen erfüllt, kommt in den Genuss einer umfangreichen Steuer- ermäßigung. Naturgemäß ist der Effekt der Steuerermäßigung auf diejenigen beschränkt, die auch in diesem Umfang Einkommensteuer schulden. Aber auch hier lässt sich was drehen: Im Zweifel kann versucht werden, mehrere energetische Maßnahmen zeitlich so zu strecken, dass sich der steuerliche Effekt auf möglichst viele Jahre verteilt. Das schont den Geldbeutel und sorgt für eine nachhaltige Steuerentlastung.

Sputen Sie sich

Eile ist jedoch geboten: Wer die steuerliche Begünstigung für Energiesparmaßnahmen in Anspruch nehmen möchte, hat hierfür nur begrenzt Zeit. Nach dem Gesetz soll die Regelung 2029 auslaufen. Erstmals findet § 35c EStG auf energetische Maßnahmen Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurden. Als Beginn gilt für Maßnahmen, die eine Baugenehmigung erforderlich machen, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wurde. Für nicht genehmigungspflichtige Vorhaben gilt der Zeitpunkt des tatsächlichen Baubeginns.
Sofern die getroffenen Maßnahmen und Umbauarbeiten die sehr zahlreichen Voraussetzungen des § 35c EStG nicht erfüllen, steht Ihnen bei Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen die bereits langjährig bewährte Ermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen offen. Hiermit lassen sich immerhin 20 Prozent der Arbeitsaufwendungen ohne Materialkosten steuerlich geltend machen.

Fremdleistungen dürfen im Rahmen der Steuererklärung jedoch nur einmal geltend gemacht werden: entweder für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für energetische Maßnahmen. Aufwendungen für die energetische Sanierung von Vermietungsobjekten sind dagegen in der Regel als Werbungskosten geltend zu machen.

Ein Rechenbeispiel

Landwirt Huber bewohnt zusammen mit seiner Familie seit der Hofübergabe vor mehr als zehn Jahren das Bauernhaus seines landwirtschaftlichen Betriebes. Bei dem Haus handelt es sich um ein Gebäude aus den 1950-er Jahren. Dementsprechend schlecht ist die energetische Ausstattung. Da das Dach sowieso saniert werden muss, beauftragt Huber den Dachdecker Müller, eine Wärmedämmung an den Dachflächen anzubringen. Der Dachdecker erbringt daneben noch andere Leistungen, die mit der Ausbesserung maroder Dachbestandteile verbunden sind. In Summe stellt er Landwirt Huber 40.000 Euro in Rechnung.

Huber hat von der steuerlichen Förderung für Wärmedämmung gehört und bittet Müller darum, ihm eine Bescheinigung über die vorgenommenen energetischen Maßnahmen auszustellen. Dieser bescheinigt ihm, im Jahr 2020 eine Wärmedämmung vorgenommen zu haben. Vom Rechnungsbetrag entfallen 18.000 Euro auf die Wärmedämmung des Daches und des oberen Geschosses sowie den Austausch der oberen Fenster.

Huber kann die 18.000 Euro nun wie folgt steuerlich geltend machen:

  • 2020 kann er seine Steuerbelastung um 7 Prozent von 18.000 Euro senken (1.260 Euro).
  • 2021 kann er seine Steuerbelastung um 7 Prozent von 18.000 Euro senken (1.260 Euro).
  • 2022 kann er seine Steuerbelastung um 6 Prozent von 18.000 Euro senken (1.080 Euro).

Insgesamt hat sich das Finanzamt an Hubers Maßnahmen folglich mit 3.600 Euro beteiligt.

Mit Material von Ecovis

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